Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.