Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0021112
Geschäftszahl
1Ob506/85; 9Ob340/97h; 7Ob81/03t; 7Ob183/08z
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.
Entscheidungstexte
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1 Ob 506/85
Entscheidungstext
OGH
27.02.1985
1 Ob 506/85
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9 Ob 340/97h
Entscheidungstext
OGH
26.11.1997
9 Ob 340/97h
Auch
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7 Ob 81/03t
Entscheidungstext
OGH
28.05.2003
7 Ob 81/03t
Vgl auch; Beisatz: Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. (T1)
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7 Ob 183/08z
Entscheidungstext
OGH
24.09.2008
7 Ob 183/08z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021112
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00506_8500000_004