§ 1118 ABGB findet auch bei mietengeschützten Verträgen Anwendung, jedoch mit der im § 21 Abs 2 und 3 MG normierten Einschränkung. Wird der rückständige Mietzins während des Verfahrens bezahlt, so hat das Gericht die Frage zu erörtern, ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft.Paragraph 1118, ABGB findet auch bei mietengeschützten Verträgen Anwendung, jedoch mit der im Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG normierten Einschränkung. Wird der rückständige Mietzins während des Verfahrens bezahlt, so hat das Gericht die Frage zu erörtern, ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft.