Rechtssatz für 1Ob618/93 9Ob144/97k 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021072

Geschäftszahl

1Ob618/93; 9Ob144/97k; 1Ob2315/96i; 2Ob50/99p; 9Ob110/03x; 4Ob118/07t; 8Ob96/08p; 8Ob97/08k; 1Ob29/09k; 6Ob50/10m; 3Ob25/11i; 3Ob179/11m; 6Ob2/12f; 8Ob55/12i; 1Ob166/12m; 3Ob133/13z; 3Ob101/14w; 3Ob17/17x; 8Ob143/17p; 3Ob37/19s

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Rechtssatz

Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 618/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 618/93
  • 9 Ob 144/97k
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 Ob 144/97k
  • 1 Ob 2315/96i
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2315/96i
    Auch
  • 2 Ob 50/99p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 50/99p
    Auch
  • 9 Ob 110/03x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 110/03x
    Auch; Beisatz: Die Nachfrist muss in der Mahnung nicht aufscheinen; sie muss nur tatsächlich gewährt werden. (T1)
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
  • 8 Ob 96/08p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 96/08p
  • 8 Ob 97/08k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 97/08k
    Auch; Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T2); Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T3); Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T4)
  • 1 Ob 29/09k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 29/09k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T5)
  • 6 Ob 50/10m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 50/10m
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 25/11i
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 25/11i
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T6); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T7)
  • 3 Ob 179/11m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 179/11m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 2/12f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 2/12f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 55/12i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 55/12i
    Auch
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 133/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 101/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 101/14w
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 17/17x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 17/17x
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 143/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 143/17p
    Beis wie T6
  • 3 Ob 37/19s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 37/19s
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19930815_OGH0002_0010OB00618_9300000_001

Navigation im Suchergebnis