Rechtssatz für 5Ob658/89 3Ob65/99a 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020881

Geschäftszahl

5Ob658/89; 3Ob65/99a; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 4Ob107/19t

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Rechtssatz

Paragraph 1313 a, ABGB ist bei der Beurteilung eines behaupteten Auflösungsgrundes nach Paragraph 1118, ABGB nicht heranzuziehen. Für das Fehlverhalten eines vom Mieter zur Durchführung von Arbeiten herangezogenen Fachmannes wird der Mieter im Rahmen des Paragraph 1118, ABGB nur dann einzustehen haben, wenn er die Unfähigkeit oder die Fehlleistung des Fachmannes erkennen hätte müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 658/89
    Entscheidungstext OGH 16.01.1990 5 Ob 658/89
    Veröff: WoBl 1992,76
  • 3 Ob 65/99a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 65/99a
    Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, der Mieter müsse sich ohne weiteres das Verhalten jener Frau anrechnen lassen, welche die WC-Tür geschlossen und damit das Einfrieren der Wasserleitung verursacht hatte. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte die Unfähigkeit der betreffenden, namentlich nicht bekannten Frau hätte erkennen müssen, wurde nicht erstattet. Es wurde auch nicht behauptet, dass es sich bei ihr um eine Mitbewohnerin oder Unterbestandnehmerin handle, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat. (T1)
  • 2 Ob 164/11y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
    Beisatz: Kein Widerspruch zu der Judikatur über das Einstehenmüssen des Mieters für das Verhalten seiner Hausgenossen, Gäste und Unterbestandnehmer (vgl dazu RS0026282, RS0070371). (T2)
  • 7 Ob 199/11g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
  • 4 Ob 107/19t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 107/19t
    Vgl; Beisatz: Ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter wird sich zur Durchführung von Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen; das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann kann ihm regelmäßig nicht vorgeworfen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19900116_OGH0002_0050OB00658_8900000_002

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