Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht Paragraph 10, MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.