Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB entfällt dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist.Der Verwendungsanspruch des Paragraph 1041, ABGB entfällt dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Gesetz gedeckt ist.