Rechtssatz für 5Ob61/75 (5Ob62/75) 1Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017243

Geschäftszahl

5Ob61/75 (5Ob62/75); 1Ob591/92; 5Ob425/97d; 7Ob62/05a; 8Ob150/18v

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Rechtssatz

Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen (MietSlg 24487; JBl 1969,216; SZ 25/273 und andere). Solange eine schriftliche Vereinbarung nicht besteht, liegt weder ein formell gültiger Hauptvertrag noch ein klagbarer Vortrag, sondern überhaupt kein Anspruch vor (SZ 36/5).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 61/75
    Veröff: MietSlg 27561
    GlRS VwGH vom 29.01.1981, 16/0125/80
    nur: Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen. (T1) Veröff: AnwBl 1982,34
  • 1 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 591/92
    Beisatz: Durch eine Zusage eine aufgrund der Parifizierung erst zu ermittelnden Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft zu erwerben und sodann einen Wohnungseigentumsvertrag abschließen zu wollen, tritt keine Bindung ein. (T2)
  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
    Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der Wohnungseigentum neu eingeräumt werden soll, kommt erst mit der Unterschrift des letzten Miteigentümers zustande. (T3)
  • 7 Ob 62/05a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 62/05a
    Vgl auch
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_005

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