Ebenso wie § 1447 ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende § 880 ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.Ebenso wie Paragraph 1447, ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende Paragraph 880, ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.