Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0016608
Geschäftszahl
1Ob501/92; 8Ob141/08f; 4Ob46/14i; 4Ob48/17p
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Wettbewerbsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken.
Entscheidungstexte
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1 Ob 501/92
Entscheidungstext
OGH
19.02.1992
1 Ob 501/92
Veröff: RdW 1992,270
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8 Ob 141/08f
Entscheidungstext
OGH
02.04.2009
8 Ob 141/08f
Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T1)
Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T2)
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4 Ob 46/14i
Entscheidungstext
OGH
23.04.2014
4 Ob 46/14i
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T3)
Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T4)
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4 Ob 48/17p
Entscheidungstext
OGH
28.03.2017
4 Ob 48/17p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016608
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00501_9200000_001