Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0016607
Geschäftszahl
3Ob241/53; 1Ob504/32; 7Ob218/65; 4Ob387/77; 8Ob141/08f; 4Ob46/14i
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Zur Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Konkurrenzklausel (Sona - Sola - Messgeräte).
Entscheidungstexte
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3 Ob 241/53
Entscheidungstext
OGH
10.06.1953
3 Ob 241/53
Veröff: SZ 26/153 = ÖBl 1953,64
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1 Ob 504/32
Entscheidungstext
OGH
11.06.1932
1 Ob 504/32
Veröff: SZ 14/173
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7 Ob 218/65
Entscheidungstext
OGH
02.09.1965
7 Ob 218/65
Veröff: ÖBl 1966,15
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4 Ob 387/77
Entscheidungstext
OGH
27.09.1977
4 Ob 387/77
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8 Ob 141/08f
Entscheidungstext
OGH
02.04.2009
8 Ob 141/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T1); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T2)
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4 Ob 46/14i
Entscheidungstext
OGH
23.04.2014
4 Ob 46/14i
Vgl; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T3)
Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016607
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0030OB00241_5300000_001