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1 Ob 566/79
Entscheidungstext
OGH
30.03.1979
1 Ob 566/79
Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578
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5 Ob 541/85
Entscheidungstext
OGH
04.06.1985
5 Ob 541/85
Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
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2 Ob 516/91
Entscheidungstext
OGH
13.03.1991
2 Ob 516/91
Veröff: SZ 64/29
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6 Ob 160/00y
Entscheidungstext
OGH
22.02.2001
6 Ob 160/00y
Vgl auch; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T1) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T2)
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9 Ob 15/05d
Entscheidungstext
OGH
04.05.2006
9 Ob 15/05d
Vgl auch
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4 Ob 221/06p
Entscheidungstext
OGH
20.03.2007
4 Ob 221/06p
Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3)
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10 Ob 70/07b
Entscheidungstext
OGH
28.01.2009
10 Ob 70/07b
Auch; Beisatz: Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, wenn sie zB eine generelle Freizeichnung der Bank für Schadenersatzansprüche „jeglicher Art" darstellen, sind nicht zu rechtfertigen. (T4)
Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)
Beisatz: Hier: Klausel, nach der das beklagte Kreditunternehmen keine Haftung übernimmt für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren, oder die Karte infolge technischer Störungen an Transaktionsverarbeitungsgeräten nicht einsetzbar ist (Klausel 6). (T6)
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5 Ob 42/11d
Entscheidungstext
OGH
07.06.2011
5 Ob 42/11d
Vgl auch; Beis wie T4
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7 Ob 84/12x
Entscheidungstext
OGH
14.11.2012
7 Ob 84/12x
Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T7) Veröff: SZ 2012/115
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1 Ob 105/14v
Entscheidungstext
OGH
24.07.2014
1 Ob 105/14v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8)
Veröff: SZ 2014/71
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2 Ob 20/15b
Entscheidungstext
OGH
25.02.2016
2 Ob 20/15b
Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Auch die vertragliche Hauptleistungspflicht ‑ dem Kunden das Funknetz samt technischer Einrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen ‑ ist in einem „technisch komplexen Geschäftsfeld“ zu erbringen. (T9);
Veröff: SZ 2016/22
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1 Ob 191/16v
Entscheidungstext
OGH
23.11.2016
1 Ob 191/16v
Vgl; Beisatz: Bewirkt eine Klausel (hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage) eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt. (10)
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1 Ob 243/16s
Entscheidungstext
OGH
10.02.2017
1 Ob 243/16s
Vgl auch; Beis wie T4
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7 Ob 217/16m
Entscheidungstext
OGH
26.04.2017
7 Ob 217/16m
Beisatz. Hier: Partnervermittlungsvertrag (Klausel 5). (T11)
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4 Ob 228/17h
Entscheidungstext
OGH
21.12.2017
4 Ob 228/17h
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10 Ob 60/17x
Entscheidungstext
OGH
20.02.2018
10 Ob 60/17x
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10