Wenn der Hausverwalter des Vermieters durch 10 Jahre ohne Beanstandung hingenommen hat, dass die Mieter eines Wohnhauses im Garten eine Holzhütte aufgestellt haben und Holz auch außerhalb der Holzablage lagern und im Hausflur einen großen Kasten abgestellt haben, hat er namens des Vermieters der Ausübung der Bestandrechte in diesem Umfange durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Der Rechtsnachfolger des Vermieters ist an diese Rechtslage gebunden. Eine bittweise Gestattung kommt nicht in Frage.