Ein Beitritt eines Mieters zu einem von der Vermieterin ihrem ständig betrauten Rechtsanwalt als erteilt anzunehmenden Vertragserrichtungsauftrag wäre schlüssig erst dadurch zustandegekommen, wenn der Mieter unzweifelhaft zur Festlegung seiner eigenen Mieterinteressen anwaltliche Beratung und Beistand in Anspruch genommen hätte.