Rechtssatz für 4Ob28/93 4Ob1/13w 4Ob48...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010362

Geschäftszahl

4Ob28/93; 4Ob1/13w; 4Ob48/14h

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Rechtssatz

Das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen, (mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51)).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 28/93
    Veröff: SZ 66/65
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde eine Werbung im Geschäftslokal eines Konkurrenten als Verletzung des Hausrechts und damit als Wettbewerbsverstoß iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG angesehen (siehe auch RS0128619). (T1); Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 48/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
    Vgl aber; Beisatz: Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können. (T2)
    Bem: Siehe RS0129446. (T3); Veröff: SZ 2014/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010362

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00028_9300000_001

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