Rechtssatz für 5Ob243/62 4Ob351/77 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009336

Geschäftszahl

5Ob243/62; 4Ob351/77; 4Ob148/89; 4Ob368/97i; 1Ob117/99h; 4Ob320/99h; 4Ob246/01g; 4Ob257/02a; 7Ob254/06p; 4Ob187/15a; 4Ob189/15w; 4Ob188/16z

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Norm

ABGB §43 A
UrhG §80
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann.

In der Verwendung eines Wortes, das zugleich von einem andern als Name geführt wird, als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort liegt nur dann keine Antastung des Namensrechtes, wenn die Verwendung als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort üblich ist oder das Wort nachweislich so verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 243/62
    Entscheidungstext OGH 07.11.1962 5 Ob 243/62
    Veröff: SZ 35/110 = ÖBl 1963,32
  • 4 Ob 351/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 351/77
    Veröff: GesRZ 1978,38 = ÖBl 1978,11
  • 4 Ob 148/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 148/89
    Auch: "Holiday-Reisen"; Veröff: MR 1990,194
  • 4 Ob 368/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
    Auch; nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. (T1)
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. (T2)
  • 4 Ob 320/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 320/99h
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/207
  • 4 Ob 246/01g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 246/01g
    nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T3) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T4)
  • 4 Ob 257/02a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 257/02a
    Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)
  • 7 Ob 254/06p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 254/06p
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T6)
  • 4 Ob 187/15a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 187/15a
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gebrauch des Namens "Die Freiheitlichen". (T7)
  • 4 Ob 189/15w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 189/15w
    Auch; nur T2; Beis wie T7
  • 4 Ob 188/16z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 188/16z
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19621107_OGH0002_0050OB00243_6200000_001

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