Die Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung aufzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.