Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (§ 23 AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (Paragraph 23, AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.