Fast unüberwindliche Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen, als triftiger Grund für die Ablehnung der Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 EO.Fast unüberwindliche Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen, als triftiger Grund für die Ablehnung der Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach Paragraph 391, EO.