Die einstweilige Verfügung gibt dem Gläubiger keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern des Schuldners, sie begründet insbesondere kein Pfandrecht, sie kann kein dingliches Recht begründen, schafft keinen Rang für die Betreibung bei einer künftigen Zwangsvollstreckung und muss gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten, weil sie eben nur jene Gefahren der künftigen Vollstreckung beseitigen soll, die aus dem Verhalten des Schuldners entstehen.