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3 Ob 322/51
Entscheidungstext
OGH
13.06.1951
3 Ob 322/51
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2 Ob 668/51
Entscheidungstext
OGH
03.11.1951
2 Ob 668/51
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3 Ob 467/56
Entscheidungstext
OGH
31.10.1956
3 Ob 467/56
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3 Ob 20/68
Entscheidungstext
OGH
06.03.1968
3 Ob 20/68
Beisatz: Der Verpflichtete kann sich jedoch dadurch nicht für beschwert erachten, dass die Pfändung von Fahrnissen auf Grund eines Beschlusses erfolgt ist, der diesen Hinweis auf die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers nicht enthielt. Es wäre nämlich auch dann, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss den Beisatz über die Gegenleistung enthalten hätte, die Fahrnisexekution ohne Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu vollziehen gewesen (Kommentar Neumann - Lichtblau 4.Auflage S 218). (T1) Veröff: EvBl 1968/328 S 523
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3 Ob 35/69
Entscheidungstext
OGH
16.04.1969
3 Ob 35/69
Veröff: MietSlg 21873
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3 Ob 127/69
Entscheidungstext
OGH
10.12.1969
3 Ob 127/69
Veröff: EvBl 1970/236 S 406
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3 Ob 31/73
Entscheidungstext
OGH
24.04.1973
3 Ob 31/73
Veröff: MietSlg 25588
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3 Ob 38/75
Entscheidungstext
OGH
04.03.1975
3 Ob 38/75
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3 Ob 15/77
Entscheidungstext
OGH
01.03.1977
3 Ob 15/77
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3 Ob 48/79
Entscheidungstext
OGH
25.04.1979
3 Ob 48/79
Beisatz: Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die Erbringung der seiner Ansicht nach geschuldeten Gegenleistung anbietet. Denn dies ändert nichts daran, dass dem betreibenden Gläubiger nach dem Exekutionstitel nur ein geminderter Vollstreckungsanspruch zusteht und die Exekution daher nur in diesem eingeschränkten Umfang bewilligt werden darf. (T2)
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3 Ob 25/86
Entscheidungstext
OGH
02.04.1986
3 Ob 25/86
Vgl; Beisatz: Hier: Hinweis in der Exekutionsbewilligung, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Gegenleistung in der Form der Lieferung bestimmter Waren gegen Nachnahme verknüpft ist. (T3)
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3 Ob 171/88
Entscheidungstext
OGH
30.11.1988
3 Ob 171/88
Veröff: ZfRV 1989,303
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3 Ob 99/92
Entscheidungstext
OGH
16.09.1992
3 Ob 99/92
Beisatz: Weil zwar die Bewilligung nach § 8 EO erfolgen kann, ohne dass die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/66 = RZ 1994/23 S 66
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3 Ob 111/99s
Entscheidungstext
OGH
28.04.1999
3 Ob 111/99s
Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss nachweisen, dass die Gegenleistung bewirkt oder ihre Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Bewilligung der Exekution ohne Hinweis auf die Beschränkungen des Vollzugs erreichen will. (T5); Beisatz: Hier: Aufrechnung. (T6)
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3 Ob 9/00w
Entscheidungstext
OGH
12.07.2000
3 Ob 9/00w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. (T7); Veröff: SZ 73/114
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3 Ob 311/04p
Entscheidungstext
OGH
27.07.2005
3 Ob 311/04p
Beisatz: Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde. (T8); Beis wie T5; Beis wie T7
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3 Ob 58/08p
Entscheidungstext
OGH
11.06.2008
3 Ob 58/08p
Auch; Beis wie T8; Bem: Ablehnung von Jakusch in Angst, EO², § 8 Rz 5. (T9)