Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach Paragraph 35, EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.