Rechtssatz für 3Ob142/69 3Ob324/02x 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000316

Geschäftszahl

3Ob142/69; 3Ob324/02x; 3Ob305/02b; 2Ob256/06w; 3Ob234/08w; 3Ob191/09y; 3Ob14/11x

Entscheidungsdatum

22.03.2011

Rechtssatz

Die Zession der betriebenen Forderung ist ein Oppositionsgrund. Das der Klage stattgebende Urteil kann in diesem Fall nicht das Erlöschen des Anspruches schlechthin, sondern lediglich das Erlöschen des Rechtes des Titelgläubigers aussprechen. Dem Verpflichteten steht diese Einwendung des Rechtsüberganges auch dann zu, wenn der Gläubiger die betriebene Forderung erst nach Exekutionsbewilligung zediert. Gerade weil der Zessionar die Exekution selbst ohne Zustimmung des Verpflichteten einfach fortsetzen kann, muss ein damit in Widerspruch stehendes Recht des Zedenten auf Fortsetzung derselben Exekution verneint werden. Nur in den Fällen einer abgeschwächten Abtretung - insbesonders dann, wenn sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als indirekter Stellvertreter des Zessionars einzutreiben, und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern; sogenannte "stille Zession"-, ist der Zedent wie jeder indirekte Stellvertreter zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er für Rechnung des Zessionars auftritt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 142/69
    Entscheidungstext OGH 28.01.1970 3 Ob 142/69
    QuHGZ 1970 3/69 = EvBl 1970/168 S 273 = RZ 1970,150 = SZ 43/21
  • 3 Ob 324/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/41
  • 3 Ob 305/02b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 305/02b
    nur: Die Zession der betriebenen Forderung ist ein Oppositionsgrund. (T1); Beisatz: Im Fall einer Zession der betriebenen Forderung kommt zumindest eine analoge Anwendung des §35 EO in Betracht, wenn der Gläubiger- oder Schuldnerwechsel nicht nach § 9 bzw 10 EO geltend gemacht worden ist und daher ein entsprechender Parteiwechsel im Exekutionsverfahren unterbleibt. (T2)
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    Beisatz: Dies gilt auch für solche Legalzessionen, bei denen der Forderungsübergang erst nach Schluss der Verhandlung im Titelverfahren eingetreten ist. (T3); Veröff: SZ 2007/147
  • 3 Ob 234/08w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 234/08w
    Auch; Beisatz: Dass eine Zession einen Oppositionsgrund bildet, gilt grundsätzlich auch für die auf einen neuen Gläubiger übergegangenen Ansprüche auf Erbringung einer Handlung oder Unterlassung. (T4); Beisatz: Hier: Stille Zession - kein Oppositionsgrund. (T5)
  • 3 Ob 191/09y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 191/09y
  • 3 Ob 14/11x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0030OB00142_6900000_001

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