Das Fehlen eines urkundlichen Nachweises im Sinne des Art 7 Abs 2 obigen Vertrages rechtfertigt nicht die Abweisung des Gesuches; es handelt sich um ein Formgebrechen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (JBl 1958,629)Das Fehlen eines urkundlichen Nachweises im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, obigen Vertrages rechtfertigt nicht die Abweisung des Gesuches; es handelt sich um ein Formgebrechen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraphen 84,, 85 ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden kann (JBl 1958,629)