Rechtssatz für 3R138/06a

Gericht

LG Feldkirch

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RFE0000156

Geschäftszahl

3R138/06a

Entscheidungsdatum

06.06.2006

Norm

ABGB §862a
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Beim Telefax beweist der „Okay-Vermerk" im Sendebericht den Zugang nicht, solange technisch die Möglichkeit besteht, dass die Datenübertragung dennoch wegen eines Fehlers im öffentlichen Netz missglückt ist. Bei der Übermittlung per Fax mit Sendebestätigung kann - gleich wie beim Einschreibbrief - prima facie auf den Zugang geschlossen werden. In einem solchen Fall ist des Sache des Adressaten zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 R 138/06a
    Entscheidungstext LG Feldkirch 06.06.2006 3 R 138/06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2006:RFE0000156

Dokumentnummer

JJR_20060606_OLG0819_00300R00138_06A0000_001

Navigation im Suchergebnis