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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTyp (aufsteigend sortiert)KurzinformationHauptdokument
19ObA131/97y14.05.1997OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
2RS010823119.03.2013OGHRS§ 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat.
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3RS010823219.03.2013OGHRS§ 2 Abs 13 GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden ...
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