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Nr.
GZ/RS-Nr.
Datum
Gericht
Typ
Kurzinformation
Hauptdokument
1
9ObA131/97y
14.05.1997
OGH
TE
2
RS0108231
19.03.2013
OGH
RS
§ 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat.
3
RS0108232
19.03.2013
OGH
RS
§ 2 Abs 13 GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden ...
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