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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGericht (aufsteigend sortiert)TypKurzinformationHauptdokument
1RS001489629.09.2015OGHRSDaß dem Vertragspartner möglicherweise nicht bewußt war, welche Rechtsfolgen im einzelnen mit der abgeschlossenen Vereinbarung verknüpft sind, er also einem Rechtsfolgenirrtum unterlegen sein mag, ist für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung, da dies bloßer Motivirrtum wäre.
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28Ob46/15w29.09.2015OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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