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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTyp (aufsteigend sortiert)KurzinformationHauptdokument
18Ob26/8915.06.1989OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
2RS006528515.06.1989OGHRSDie Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Postsperre darf nicht deshalb als zwecklos in Frage gestellt werden, weil der Gemeinschuldner ohnedies bereits die Postsperre umgehende oder paralysierende Auswege gefunden hat, dem Masseverwalter für den Konkurs wichtige Informationen vorzuenthalten.
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3RS006529207.09.1989OGHRSDie Maßregel der Postsperre ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann.
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