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Nr.
GZ/RS-Nr.
Datum
Gericht
Typ
Kurzinformation
Hauptdokument
1
8Ob26/89
15.06.1989
OGH
TE
2
RS0065285
15.06.1989
OGH
RS
Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Postsperre darf nicht deshalb als zwecklos in Frage gestellt werden, weil der Gemeinschuldner ohnedies bereits die Postsperre umgehende oder paralysierende Auswege gefunden hat, dem Masseverwalter für den Konkurs wichtige Informationen vorzuenthalten.
3
RS0065292
07.09.1989
OGH
RS
Die Maßregel der Postsperre ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann.
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