1 | | RS0022378 | 24.10.1995 | OGH | RS | Bäuerliche Übergabsverträge kommen ihrem Wesen nach einem Verkauf gegen Stundung des Kaufpreises am nächsten. Der Übergeber bezweckt durch den Vertragsabschluß die Sicherung seines Lebensabendes; für den Übernehmer, der nicht selten unter Ausschlagung anderer sich ihm darbietender Erwerbsmöglichkeit...
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2 | | RS0014745 | 25.06.1976 | OGH | RS | Unbestimmtheit eines Notariatsvertrages, wonach die Übergeberin ihre Liegenschaft ( ein Bauerngut ) einer bestimmten Person zu "ortsüblichen Bedingungen", die jedoch so "beschaffen sein müssen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne", binnen zwei Jahren übergeben wird.
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3 | | RS0014740 | 22.02.1984 | OGH | RS | Unwirksamkeit eines Gutsübergabsvertrages, bei dem der Übernahmspreis mit "dem gerichtlichen Schätzwert oder einem zu vereinbarenden Übergabspreis" festgesetzt wurde ( unbeschadet der bücherlichen Wirkungen seiner Eintragung bis zu deren Löschung auf Grund Streiturteiles ). Vgl. aber E.v. 24. ...
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4 | | RS0017262 | 14.10.1997 | OGH | RS | Der Abschluß eines Vorvertrages ist dann am Platze, wenn ein Realvertrag nicht sofort vollzogen werden kann oder wenn Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt sind, aber eine Bindung an die bereits erzielte Einigung über Vertragspunkte (die "wesentlichen Punkte") herbeigeführt ...
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5 | | RS0017589 | 18.10.2012 | OGH | RS | Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz in Gestalt der clausula rebus sic stantibus den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
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6 | | RS0019075 | 25.06.1976 | OGH | RS | Die Verpflichtung, einen Erbhof bis zu einem bestimmten Termin zu solchen Bedingungen zu übergeben, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, kann nach den Umständen des einzelnen Falles als Vorvertrag rechtswirksam sein (Bestimmbarkeit der Leistung - unter Heranziehung der Lehre Mayer - Malys ...
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7 | | RS0019091 | 20.01.1982 | OGH | RS | Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung, da die Zeit noch nicht reif ist.
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8 | | RS0019096 | 29.01.2015 | OGH | RS | Der Vorvertrag muss so bestimmt sein, dass er auch als Hauptvertrag verbindlich wäre.
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9 | | RS0020025 | 25.06.1976 | OGH | RS | Für Gutsübergabsverträge können hinsichtlich der Bestimmtheit des Entgelts die kaufrechtlichen Vorschriften analog angewendet werden.
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