1 | | RS0033877 | 30.08.2007 | OGH | RS | Keine Anwendung der §§ 81 ff EheG auf die Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft.
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2 | | RS0057925 | 30.08.2007 | OGH | RS | Das Gebot des § 83 Abs 1 Satz 1 EheG hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung ...
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3 | | RS0122773 | 30.08.2007 | OGH | RS | „Gewöhnliche" Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gehören zur Aufteilungsmasse.
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4 | | 2Ob143/07d | 30.08.2007 | OGH | TE | | |
5 | | RS0118214 | 07.07.2017 | OGH | RS | Bei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft ...
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6 | | RS0122772 | 07.07.2017 | OGH | RS | Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.
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7 | | RS0057567 | 23.10.2019 | OGH | RS | Ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens ...
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