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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS007881722.03.2018OGHRSAuch die Benützung einer den firmenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Firma kann das nach § 9 UWG geschützte Recht eines anderen verletzen.
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2RS007892014.05.1996OGHRSEntscheidend für die Beurteilung, ob die prioritätsjüngere, registrierte Firma, verwechselbar ist, ist der Gesamteindruck, nicht etwa eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Wortbestandteile, sowie die Tatsache, daß der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Bezeichnungen fast niemals...
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3RS006119712.10.1993OGHRSDer Gebrauch einer gewählten Firma darf nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Firma im Handelsregister eingetragen ist (so bereits bei Verstößen nach § 9 UWG ÖBl 1979,45; ÖBl 1976,45 ua; bei Verstößen gegen § 2 UWG SZ 41/15 ua). Hier...
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4RS005908510.11.1992OGHRSDas aufrechte Bestehen der Firmeneintragung im Firmenbuch ist für sich allein kein Benützen der Firma im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 9 Abs 1 UWG. Der Firmenberechtigte, welcher entweder den Betrieb stillgelegt hat oder doch - wenn auch rechtswidrigerweise (WBl 1989,217) - unter einer...
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5RS007934730.03.1982OGHRSVerbot der Benützung des Familiennamens des Beklagten als Firmenschlagwort ohne Zusatz des gleich groß gedruckten Vornamens zur Vermeidung von Verwechslungen mit der prioritätsälteren, einen gleichlautenden Familiennamen enthaltenden Firma des Klägers (Kallinger).
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6RS007936410.04.1979OGHRSBei der Beurteilung eines auf eine Firma oder eine registrierte Marke gestützten Unterlassungsanspruchs nach § 9 Abs 3 UWG ist das Gericht nicht an die Stellungnahme der Registrierbehörde gebunden.
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7RS000945107.07.1977OGHRS§ 30 HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.
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8RS007908324.06.1975OGHRSVerwechselbar "Kosmos Reklame SW" und "Kosmos Werbegesellschaft mbH".
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9RS007876710.04.1973OGHRSHat sich eine Verwechslung der Firmen durch die Post ergeben, also einen Betrieb, der der Bezeichnung des Empfängers mehr Augenmerk schenkt, als der durchschnittlichen Käufer, so deutet dies auf das Bestehen der Verwechslungsgefahr hin (SZ 27/287).
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