1 | | RS0009440 | 18.10.2022 | OGH | RS | Die Führung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr darf zwar nicht schlechthin verboten werden, doch kann dies der Fall sein, wenn es möglich ist, dem Namen einen unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen.
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2 | | RS0078864 | 18.10.2022 | OGH | RS | Der prioritätsjüngere Firmeninhaber muß bei der Neubildung seines Firmennamens alles Zumutbare vorkehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten. Er muß vorhandene Ausweichmöglichkeiten benützen oder nach Möglichkeit unterscheidende Zusätze verwenden.
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3 | | RS0079353 | 11.02.1997 | OGH | RS | Wie jedermann grundsätzlich den Anspruch hat, mit seinem Namen eine Einzelfirma zu bilden, so kann ihm auch nicht von vornherein die Möglichkeit beschränkt werden, diesen Namen in gesetzlich zulässiger Weise bei einer Gesellschaftsfirma zu verwenden, er wäre denn als bloßer Strohmann aufgetreten und...
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4 | | RS0078755 | 27.02.1996 | OGH | RS | Einem ausländischen Unternehmen kann nicht zugemutet werden, wegen der Gefahr der Verwechslung mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen seine Firma zu ändern. Es muß aber alles Erforderliche und Zumutbare tun, um die durch die Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr...
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5 | | RS0079352 | 22.05.1984 | OGH | RS | Es kann nicht verlangt werden eine andere Rechtsform für das Unternehmen zu wählen, bei der sich der Gebrauch des eigenen Namens hätte vermeiden lassen. Schlagwort: "Schuster-Werbung"
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6 | | RS0079347 | 30.03.1982 | OGH | RS | Verbot der Benützung des Familiennamens des Beklagten als Firmenschlagwort ohne Zusatz des gleich groß gedruckten Vornamens zur Vermeidung von Verwechslungen mit der prioritätsälteren, einen gleichlautenden Familiennamen enthaltenden Firma des Klägers (Kallinger).
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7 | | RS0079349 | 14.06.1977 | OGH | RS | Es hat zwar grundsätzlich jedermann das Recht, sich unter seinem Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, doch darf der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden, daß dadurch nach Möglichkeit Verwechslungen mit dem Name oder der Firma, die ein anderer befugterweise benützt, vermieden werden...
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8 | | RS0009430 | 26.11.1975 | OGH | RS | Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als...
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9 | | RS0103022 | 06.07.1954 | AUSL BGH | RS | Inhaber gleichlautender Firmen müssen sich durch unterscheidungskräftige Zusätze zur Firma voneinander abgrenzen. Die Zusätze müssen ihrer Funktion als Namen entsprechen, also aus Worten bestehen. Die Beifügung eines Bild zeichens zu einem von mehreren Firmen benutzten Firmenbestandteil genügt...
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10 | | RS0103675 | 30.11.1951 | AUSL BGH | RS | Wenn eine Firma von vornherein in der Absicht gewählt ist, durch Ausnutzung der Namensgleichheit mit anderen älteren Firmen Verwechslungen herbeizuführen, und wenn die besondere mißbräuchliche Art, wie die Firma bisher benutzt wurde, auf eine innere Einstellung des Firmeninhabers schließen läßt, von...
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11 | | RS0079459 | 10.11.1926 | OGH | RS | Klage nach § 9 UWG auf Unterlassung des Gebrauches des eigenen Namens des Beklagten in einer Firma.
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