1 | | RS0066654 | 04.04.2024 | OGH | RS | Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. Das jüngere, erst durch Registrierung begründete Markenrecht muss sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht...
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2 | | RS0119756 | 25.01.2022 | OGH | RS | Wer sich auf diese Bestimmung beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig.
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3 | | RS0079324 | 19.09.2011 | OGH | RS | Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen: registrierte Marken) kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. ("Slender You")
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4 | | RS0079151 | 22.01.2008 | OGH | RS | Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch...
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5 | | RS0078871 | 22.01.2008 | OGH | RS | Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem es Verkehrsgeltung genießt - "Egger-Bier...
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6 | | RS0066784 | 24.04.2007 | OGH | RS | Sind zwei Marken für die gleiche Ware registriert, entscheidet die Priorität; dass die Marke mit schlechterer Priorität bereits früher einmal mit besserer Priorität registriert war und nur aus formellen Gründen gelöscht wurde, ändert daran nichts - "Egger-Bier".
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7 | | RS0079088 | 24.04.2007 | OGH | RS | Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet die Priorität.
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8 | | RS0119757 | 08.02.2005 | OGH | RS | Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain.
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9 | | RS0078785 | 25.05.2004 | OGH | RS | Bei tatsächlichem Gebrauch einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (im Branchenverzeichnis des Telefonbuches usw) besitzt diese ab dem Zeitpunkt ihres Beginnes den Schutz gegenüber anderen später entstandenen Rechten, also auch gegenüber einer später eingetragenen Firma, sofern der besondere...
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10 | | RS0114778 | 30.01.2001 | OGH | RS | Der Schutzbereich eines Zeichens ist aber immer auch abhängig von dessen Kennzeichnungskraft: Je stärker ein Zeichen ist, desto größer ist auch sein Schutzbereich.
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11 | | RS0078789 | 30.01.2001 | OGH | RS | Wird das Wort "Pelzparadies" bereits (lange) vor dem Prioritätszeitpunkt der mit jenem Wort identischen Marke der beklagten Partei als Etablissementbezeichnung benützt, entscheidet in diesem Kollisionsfall allein der Grundsatz der Priorität; ein Verkehrsgeltungsnachweis wäre nur bei Fehlen der...
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12 | | RS0079331 | 07.11.1995 | OGH | RS | Wird der Geschäftsbetrieb mit allen Aktiven und Passiven übernommen, geht auch das Recht zum Gebrauch der Geschäftsbezeichnung über; für die Frage der Priorität ist daher die Gesamtheit des Gebrauchs maßgeblich.
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13 | | RS0079022 | 18.10.1994 | OGH | RS | Maßgebend ist, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er...
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14 | | RS0079149 | 18.10.1994 | OGH | RS | Es ist anerkannt, daß sich der Lizenznehmer beim Vertrieb von Originalware auf die Priorität des älteren Rechtsinhabers berufen kann. Beim Vertrieb eines vom älteren Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Dienstleistungssystems kann dies nicht anders sein.
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15 | | RS0078784 | 12.07.1994 | OGH | RS | Übt die Beklagte zur Unterstützung der COS Computer Systems AG mit dem Sitz in der Schweiz nur solche Funktionen aus, die vorher der Muttergesellschaft selbst oblegen waren, setzt sie also die Tätigkeiten ihrer Muttergesellschaft - in einem Teilbereich - fort, so weist sie auf die Herkunft der unter...
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16 | | RS0061611 | 20.04.1993 | OGH | RS | Wird nur ein Teil eines Geschäftsbetriebes mit dessen Firmenbezeichnung übertragen, dann darf dies nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen, da sonst Irreführungen zu befürchten sind.
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17 | | RS0079319 | 05.11.1991 | OGH | RS | Soweit eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung des verwendeten Zeichens (hier: Marke) vorliegt, muß das Unterlassungsgebot und Rechnungslegungsgebot örtlich entsprechend beschränkt werden. - "Gaudi-Stadl".
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18 | | RS0066782 | 30.03.1982 | OGH | RS | Bei einer bloß örtlich beschränkten Verkehrsgeltung besteht nach herrschender Anschauung der Markenbehörden kein Löschungsanspruch.
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19 | | RS0066730 | 03.11.1981 | OGH | RS | Anwendung des § 22 a Abs 2 MSchG im Verfahren nach § 9 UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der...
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20 | | RS0079002 | 24.03.1981 | OGH | RS | Die Führung einer Geschäftsbezeichnung setzt die Ausübung des betreffenden Gewerbebetriebes, den Bestand eines (lebenden) Unternehmens, voraus.
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21 | | RS0079327 | 10.04.1979 | OGH | RS | Auch der Umstand, daß die Firma der Klägerin gegenüber der Marke der beklagten Priorität genießt, vermag ein unbedingtes Recht auf Benützung dieser Bezeichnung unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen ihrer Schutzfähigkeit nicht begründen (hier: das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort...
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22 | | RS0079321 | 28.11.1978 | OGH | RS | Beim Bestehen vertraglicher Bindungen muß die Wirkung einer Marke gegenüber einer anderen (§ 9 UWG) nach dem Inhalt dieser Abmachungen beurteilt werden; das kann zur Folge haben, daß der Inhaber des nach dem Markenregister früher eingetragenen Markenrechts die Einrede des besseren Rechts nicht...
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23 | | RS0079012 | 17.05.1977 | OGH | RS | Bei Zusammentreffen mehrerer besonderer Bezeichnungen ist grundsätzlich jene geschützt, die früher gebraucht wurde.
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24 | | RS0066746 | 19.10.1976 | OGH | RS | Zur Abwehr des auf ein österreichisches Markengebrauchsrecht gestützten Unterlassungsanspruches kann sich der Beklagte grundsätzlich auf die bessere Priorität der internationalen Marke berufen. Soweit der Unterlassungsanspruch auf das prioritätsältere Ausstattungsrecht in der Gesamtheit - also unter...
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