Navigation im Suchergebnis

Dokument 1 bis 12 von 12. Trefferseite:

Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS006655321.11.2017OGHRSRegistrierte Marken sind nach dem UWG an sich geschützt, also auch wenn sie vom Inhaber nicht benützt werden ("Mirabell").
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
2RS007929521.11.2017OGHRSFür den zivilrechtlichen Markenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
3RS006684212.05.2009OGHRSSittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. § 30a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
4RS006666410.07.2007OGHRSDie Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke im österreichischen Patentanzeiger und Markenanzeiger werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen "unter dieser Marke angeboten, angekündigt oder...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
5RS010288609.08.2006OGHRSEine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes (§ 9 Abs 3 UWG) setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, daß die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
6RS007800810.07.2001OGHRSDerjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, kann ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG nicht auf diesen Erwerb stützen, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
7RS010754124.01.1997OGHRSWer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
8RS007930110.11.1992OGHRSAuch die Erteilung einer Lizenz an einer Marke ist eine Benützungshandlung im Sinne des § 9 Abs 1 UWG. Darauf, ob die vom Berechtigten Marke auch sonst gebraucht wurde, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Lizenznehmer von dieser Lizenz unverändert Gebrauch macht. - "Candy & Company".
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
9RS005908510.11.1992OGHRSDas aufrechte Bestehen der Firmeneintragung im Firmenbuch ist für sich allein kein Benützen der Firma im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 9 Abs 1 UWG. Der Firmenberechtigte, welcher entweder den Betrieb stillgelegt hat oder doch - wenn auch rechtswidrigerweise (WBl 1989,217) - unter einer...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
10RS007928912.07.1988OGHRSFür den Schutz einer registrierten Marke nach § 9 Abs 1 und 3 UWG ist ausschließlich die Tatsache ihrer Registrierung von Bedeutung; ob und wie die Marke tatsächlich benützt wird, ist unerheblich.
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
11RS007769214.12.1982OGHRSDie Einwendung sittenwidrigen Vorgehens beim Markenerwerb setzt nicht voraus, daß das nicht registrierte Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen bereits als Kennzeichen des Unternehmens des bisherigen Benützers gegolten hat. Es genügt, wenn der Vorbenützer das Zeichen für sein Unternehmen so...
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
12RS006673807.04.1981OGHRSBei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Wortes ist auf die Anschauung des inländischen Geschäftsverkehrs abzustellen ("Tabasco").
Web-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

Navigation im Suchergebnis

Dokument 1 bis 12 von 12. Trefferseite: