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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012404523.02.2021OGHRSAus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnu...
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2RS007750223.02.2021OGHRSVerhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte...
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3RS007903610.07.2007OGHRSSchutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. Nur eine vorübergehende Unterbrechung ist unschädlich. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederaufnahme sachlich möglich ist...
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4RS007900610.07.2007OGHRSDas durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der Verpflichtung des Kennzeicheninhabers, ...
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5RS007901310.07.2007OGHRSGestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, ...
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6RS007908824.04.2007OGHRSBeim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet die Priorität.
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7RS007911709.11.2004OGHRS§ 9 UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten...
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8RS007906119.10.2004OGHRSDiese Gesetzesstelle ist nicht auf die Fälle eines aktuellen Wettbewerbes beschränkt, sondern es genügt, daß die objektive Möglichkeit besteht, daß die beiden Unternehmungen infolge der Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren miteinander verwechselt werden. Es genügt, daß der in die Rechte eines...
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9RS011251116.10.2001OGHRS"Wirtschaftswoche" ist als Bezeichnung einer Zeitschrift hinreichend unterscheidungskräftig.
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10RS011581416.10.2001OGHRSDas aus den englischen Wörtern "on" und "law" neu gebildete Kunstwort "onlaw" ist eine eigenständige Wortschöpfung und kein rein beschreibendes Zeichen.
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11RS011187613.09.1999OGHRSDie Bezeichnung "LA LINIA" ist, als Kennzeichen einer Ware (hier Betonpflastersteine) verwendet, originell und ungewöhnlich und - obwohl damit auf den Begriff "Stilrichtung" hingewiesen wird - auch nicht bloß beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort im weiteren Sinne) kommt ihr...
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12RS007923410.11.1998OGHRSDer Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist...
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13RS007902218.10.1994OGHRSMaßgebend ist, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er...
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14RS004634711.05.1988OGHRSEs besteht ein besonderes Bedürfnis, einen Rechtsstreit über eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen im Inland zu führen, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet, weil ein im Rechtsstreit über das Recht zur Führung seines Namens ergehendes Urteil auch...
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15RS003911511.05.1988OGHRSEs ist eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen möglich, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet (ÖBl 1963,91; 1969,112).
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16RS007912427.01.1987OGHRSDer Markenlizenznehmer ist zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zum Schutz dieser Marke legitimiert.
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17RS007754515.06.1982OGHRSSoll die Verwendung einer Bezeichnung eines ausländischen Unternehmens in Österreich verboten werden, wirkt sich das beanstandete Verhalten auf den österreichischen Markt aus und ist daher österreichisches Wettbewerbsrecht anzuwenden - "Zirkus Medrano".
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18RS004640725.09.1979OGHRSWenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der Begründung bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstr...
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19RS003914525.09.1979OGHRSRechtliches Interesse eines Unternehmers an der alsbaldigen Feststellung, daß dem beklagten Mitbewerber auf Grund des § 9 UWG ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs einer bestimmten Unternehmensbezeichnung durch den Kläger nicht zustehe.
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20RS007910713.03.1979OGHRSDer Schutzbereich einer Dienstleistungsmarke erstreckt sich auf gleichartige Dienstleistungen und auf gleichartige Waren (Musik-Casette "Spitzbuben").
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21RS006155517.10.1978OGHRS§ 63 Abs 1 GewO 1973 läßt zivilrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb unberührt.
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22RS007902803.10.1972OGHRSEine Wettbewerbsabsicht desjenigen, der den Gebrauch eines fremden Zeichens in Anspruch nimmt, ist ebensowenig erforderlich wie eine Sittenwidrigkeit seines Handelns.
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23RS003558212.02.1963OGHRSNotwendige Streitgenossenschaft mehrerer Beklagter, denen vom Kläger das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten beim Betrieb des von ihnen gemeinsam geführten Unternehmens zur Last gelegt wird.
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24RS007910905.11.1929OGHRSUnterschied im Tatbestand des § 9 Abs 1 und 2.
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25RS007878618.09.1925OGHRSZur Auslegung der §§ 9 und 42 UWG.
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