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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS012154121.02.2020OGHRSBehauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach § 1 UWG als auch ein Anspruch nach § 7 UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf § 1...
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2RS007572823.04.2019OGH, AUSL EGMRRSAuch Politiker, die in ihrer öffentlichen Funktion auftreten, haben Anspruch auf den Schutz ihres guten Rufes im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen ein politischer...
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3RS010205729.08.2017OGHRSAuch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der...
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4RS012154202.08.2012OGHRSBeschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben. Denn § 7 UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber...
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5RS012154321.11.2006OGHRS§ 7 UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden; ein absolut geschütztes Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb (die primäre Anspruchsgrundlage nach deutschem Recht) ist in Österreich nicht anerkannt.
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6RS003189723.08.2001OGHRSDer von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach § 7 Abs 1 UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der...
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7RS003192519.05.1987OGHRSWerden in der Klage nicht die Publikationen bezeichnet, in denen der öffentliche Widerruf zu erfolgen hat, hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung...
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8RS003172831.08.1983OGHRSDer Normzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist ein anderer als der der Sonderbestimmung des § 7 UWG, der bei Herabsetzung eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken den Unterlassungsanspruch ausdrücklich kennt, und diesem zwar von der Wahrheitswidrigkeit einer vorgeworfenen Behauptung, nicht aber von einem...
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