1 | | RS0078856 | 25.02.2025 | OGH | RS | § 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei...
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2 | | RS0079097 | 19.12.2024 | OGH | RS | Auch das Weitergeben fremder Behauptungen ist "Verbreiten" im Sinne des § 7 UWG.
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3 | | RS0078850 | 22.10.2024 | OGH | RS | Wo ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage kommt, weil die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl ÖBl 1961,71; ÖBl 1957,73 ua).
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4 | | RS0078924 | 22.10.2024 | OGH | RS | Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, wo gemäß 25 Abs 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil...
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5 | | RS0078868 | 22.10.2024 | OGH | RS | Der Anspruch auf Widerruf einer herabsetzenden Behauptung ist dann gerechtfertigt, wenn in Interessentenkreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand, eine fortwährende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die Behauptung dem Gedächtnis Dritter eingeprägt hat.
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6 | | RS0078824 | 22.10.2024 | OGH | RS | Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung, wenn diese Behauptung einem weiteren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist.
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7 | | RS0078892 | 22.10.2024 | OGH | RS | Wer Widerruf begehrt, muß angeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. Es kann nicht dem Kläger überlassen werden, in welchem Ausmaß er einen allgemein abgegebenen Widerruf des Beklagten kundzumachen gedenkt. Falls die seinerzeitige Äußerung öffentlich abgegeben wurde, müßte derjenige, der...
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8 | | RS0000826 | 22.10.2024 | OGH | RS | Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen...
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9 | | RS0078813 | 20.11.2023 | OGH | RS | Ein Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut verlangt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nicht verändert werden.
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10 | | RS0079114 | 23.05.2006 | OGH | RS | Die Angabe der Quelle, aus der die Nachricht stammt, vermag den Eintritt der sich aus § 7 Abs 1 UWG ergebenden Rechtsfolgen nicht zu verhindern.
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11 | | RS0078800 | 23.05.2006 | OGH | RS | Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird; die dem Kläger nachteiligen Wirkungen der früheren Erklärung sollen dadurch beseitigt werden, daß...
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12 | | RS0078917 | 14.05.2001 | OGH | RS | Eine einstweilige Verfügung kann nicht ganz allgemein zur Sicherung der Unterlassung nachteiliger Äußerungen über die Erzeugnisse der gefährdeten Partei erlassen werden, vielmehr muß das Unterlassungsbegehren konkretisiert sein.
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13 | | RS0078623 | 28.06.1994 | OGH | RS | Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen. Ein begehrter öffentlicher Widerruf, der derartige Angaben enthält, ist daher unter...
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14 | | RS0078787 | 28.06.1994 | OGH | RS | Der Widerrufsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG ist seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG und wird daher nach dieser Gesetzesstelle "vom Unterlassungsanspruch umfaßt".
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15 | | RS0078910 | 15.12.1992 | OGH | RS | Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen.
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16 | | RS0078929 | 26.06.1990 | OGH | RS | Der Anspruch auf Widerruf steht auch in den Fällen des § 7 Abs 2 UWG zu; er wird hier von der für den Unterlassungsanspruch normierten, gegenüber Abs 1 geänderten Beweisverteilung umfaßt.
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17 | | RS0078879 | 30.06.1987 | OGH | RS | Die Verurteilung zum öffentlichen Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, wenn für die Veröffentlichung zweier...
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18 | | RS0031925 | 19.05.1987 | OGH | RS | Werden in der Klage nicht die Publikationen bezeichnet, in denen der öffentliche Widerruf zu erfolgen hat, hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden; es handelt sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung...
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19 | | RS0078947 | 17.02.1987 | OGH | RS | Wird die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß § 7 UWG verlangt, dann ist sie von der beklagten Partei in der Form vorzunehmen, wie sie das Gericht auf Antrag der klagenden Partei bestimmt hat (so schon SZ 25/201).
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20 | | RS0078949 | 17.02.1987 | OGH | RS | Die Angabe von Publikationen, in denen die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll, ersetzt nicht die Angabe der Publikationen, in denen der Widerruf erfolgen soll (so schon 4 Ob 354/77).
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21 | | RS0031928 | 28.08.1985 | OGH | RS | Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu...
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22 | | RS0078607 | 23.11.1982 | OGH | RS | Im Vorwurf, jemand benütze einen Titel mißbräuchlich und unter Verwendung von "holprig hahnebüchernen Reimen, liegt ein Verstoß gegen § 7 UWG.
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23 | | RS0078912 | 28.06.1977 | OGH | RS | Zur Frage des Widerrufs und dessen Veröffentlichung nach § 7 UWG.
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24 | | RS0079132 | 07.05.1974 | OGH | RS | Da die Angabe der Quellen das Verbreiten kreditschädigender Behauptungen nicht rechtfertigt, ist im Urteilsspruch auch nur der Inhalt der zu unterlassenden Behauptungen anzuführen, nicht aber die Quellen, aus denen sie bezogen wurden.
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25 | | RS0039471 | 05.03.1974 | OGH | RS | Geht der Kläger vom öffentlich in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen zu verbreitenden Widerruf zum Widerruf einer Behauptung gegenüber bestimmten, einzeln anzusprechenden Personen oder Personengruppen über, ist das eine Klagsänderung.
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26 | | RS0078940 | 05.03.1974 | OGH | RS | Der Widerrufanspruch, gleich ob er ein Schadenersatzanspruch, oder - so die neuere Rechtsprechung und Lehre - ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (§ 15 UWG) Beseitigungsanspruch ist, unterliegt der Verjährung nach § 20 Abs 1 UWG.
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27 | | RS0078843 | 05.03.1974 | OGH | RS | Das Widerrufsbegehren kann auch für sich allein geltend gemacht werden und ist kein Nebenanspruch des Unterlassungsbegehrens oder Schadenersatzbegehrens.
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28 | | RS0078861 | 14.09.1971 | OGH | RS | Der Anspruch auf Widerruf ist zwar grundsätzlich auf die tatsächlich aufgestellten Behauptungen beschränkt, doch schließt dies deren sinngemäße Wiedergabe nicht aus; eine wortwörtliche Übereinstimmung mit der gebrauchten Äußerung kann nicht immer gefordert werden.
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29 | | RS0078617 | 31.08.1955 | OGH | RS | Wer über ein Konkurrenzunternehmen unwahre Angaben verbreitet, ist zum Widerruf verpflichtet, auch wenn diese falschen Angaben auf einer Information von Angestellten des herabgesetzten Unternehmens beruhen.
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30 | | RS0078881 | 31.08.1955 | OGH | RS | Die Verurteilung zum Widerruf hat sich auf den Widerruf schlechthin, womöglich unter Anführung des zu widerrufenden Wortlautes zu beschränken. Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen kann nicht begehrt werden.
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