1 | | RS0124472 | 25.02.2025 | OGH | RS | Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es danach nunmehr - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) - darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informier...
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2 | | RS0124471 | 19.12.2023 | OGH | RS | Eine Irreführung durch das Unterbleiben bestimmter Informationen über das beworbene Produkt setzt voraus, dass der Unternehmer für das geschäftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers bedeutsame Umstände verschwieg, die Letzterer benötigt hätte, um in der Folge eine informierte geschäftliche...
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3 | | RS0078579 | 25.04.2023 | OGH | RS | Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware...
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4 | | RS0121669 | 28.02.2023 | OGH | RS | Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen.
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5 | | RS0124473 | 28.01.2020 | OGH | RS | Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt schon nach § 2 Abs 4 UWG eine irreführende Geschäftspraktik vor, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und...
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6 | | RS0123064 | 22.01.2008 | OGH | RS | § 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 unterscheidet zwischen irreführenden Handlungen (§ 2 Abs 1 - 3 UWG) und irreführendem Unterlassen (§ 2 Abs 4 - 6 UWG).
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7 | | RS0078246 | 05.12.1995 | OGH | RS | In welcher Form die Angabe gemacht wird, ist belanglos. Sie kann ausdrücklich oder schlüssig, mündlich, schriftlich, aber auch bildlich erfolgen. Auch eine Unterlassung - so etwa das Stillschweigen - kann unter dem Begriff der Angabe fallen, wenn eine Handlung zu erwarten war, insbesondere eine...
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8 | | RS0077894 | 18.09.1995 | OGH | RS | Das Verschweigen von Umständen, deren Bekanntgabe der (potentielle) Vertragspartner gar nicht erwartet, ist weder zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet, noch verstößt es gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.
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