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Nr.
GZ/RS-Nr.
Datum
Gericht
Typ
Kurzinformation
Hauptdokument
1
RS0125708
23.02.2010
OGH
RS
Die Verwendung unzulässiger AGB kann eine „sonstige unlautere Handlung“ iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG darstellen und dem Konkurrenten einen Unterlassungsanspruch gewähren.
2
RS0123322
11.03.2008
OGH
RS
Werbung muss eindeutig vom übrigen Programm getrennt sein. Dadurch soll nicht nur die Täuschung über den werblichen Charakter eines Programms vermieden werden. Der Zweck des Trennungsgebots liegt auch darin, den erneuten Beginn der redaktionellen Sendung klarzustellen.
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