Entscheidungsgründe:
Der Kläger war kaufmännischer Angestellter der R***** Gesellschaft mbH & Co KG, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes *****vom 24. Juli 1990 der Konkurs eröffnet wurde. Auf Antrag des Masseverwalters wurde der Kläger gemäß § 15 a GesmbHG zum Notgeschäftsführer der Komplementär-GesmbH bestellt. Seine Funktion war ausdrücklich auf alle im Zusammenhang mit einem allenfalls (über die GesmbH) zu eröffnenden Konkursverfahrens sowie der Abwicklung des eröffneten Konkursverfahrens (über die KG) erforderlichen Maßnahmen und Handlungen beschränkt. Mit Schreiben vom 21. August 1990 erklärte der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin den Austritt gemäß § 25 KO. Die beklagte Partei erkannte dem Kläger Insolvenzausfallgeld im Gesamtbetrag von 60.039 S zu und lehnte das Mehrbegehren von 20.035 S ab. Co KG, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes *****vom 24. Juli 1990 der Konkurs eröffnet wurde. Auf Antrag des Masseverwalters wurde der Kläger gemäß Paragraph 15, a GesmbHG zum Notgeschäftsführer der Komplementär-GesmbH bestellt. Seine Funktion war ausdrücklich auf alle im Zusammenhang mit einem allenfalls (über die GesmbH) zu eröffnenden Konkursverfahrens sowie der Abwicklung des eröffneten Konkursverfahrens (über die KG) erforderlichen Maßnahmen und Handlungen beschränkt. Mit Schreiben vom 21. August 1990 erklärte der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin den Austritt gemäß Paragraph 25, KO. Die beklagte Partei erkannte dem Kläger Insolvenzausfallgeld im Gesamtbetrag von 60.039 S zu und lehnte das Mehrbegehren von 20.035 S ab.
Der Kläger begehrte die Zuerkennung des letztgenannten Betrages und brachte vor, daß auch seine Ansprüche für den Zeitraum ab dem 6. August 1990 aus dem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschulderin resultierten. Die Berufung zum Notgeschäftsführer der GesmbH sei nach Konkurseröffnung erfolgt; dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin Einfluß zu nehmen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG sei auch auf Ansprüche von Organmitgliedern der KomplementärgesmbH aus ihrem Arbeitsverhältnis zur KG anzuwenden. Zum Zeitpunkt seines Austrittes sei der Kläger Organ der KomplementärgesmbH der Gemeinschuldnerin gewesen, so daß er keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die aus dem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin nach dem 6. August 1990 abgeleiteten Forderungen einschließlich der geltend gemachten Kündigungsentschädigung habe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ausschlußbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG sei auch auf Ansprüche von Organmitgliedern der KomplementärgesmbH aus ihrem Arbeitsverhältnis zur KG anzuwenden. Zum Zeitpunkt seines Austrittes sei der Kläger Organ der KomplementärgesmbH der Gemeinschuldnerin gewesen, so daß er keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die aus dem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin nach dem 6. August 1990 abgeleiteten Forderungen einschließlich der geltend gemachten Kündigungsentschädigung habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verwies auf die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verwies auf die Ausschlußbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, änderte das Ersturteil - unter Bestätigung einer Abweisung von 115,80 S - im Sinne einer Klagestattgebung mit 19.919,20 S ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar grundsätzlich Organmitgliedschaft und Ansprüche nach dem IESG für diesen Zeitraum unvereinbar seien, daß aber im vorliegenden Fall darauf Bedacht zu nehmen sei, daß der Kläger als Notgeschäftsführer erst nach Konkurseröffnung über das Vermögen seiner Arbeitgeberin bestellt worden sei. Damit seien auch auf die geschäftsführende Komplementärgesellschaft und den Kläger als deren Notgeschäftsführer die sich aus § 3 KO ergebenden Beschränkungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis anzuwenden. Die Stellung des Klägers und seine rechtliche Einflußmöglichkeit seien infolge dieser Beschränkungen weder mit denen eines Geschäftsführers im allgemeinen, noch eines außerhalb eines Konkurses bestellten Notgeschäftsführers vergleichbar. Im Falle des Klägers habe daher der vom Gesetzgeber verpönte vermutete Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft gar nicht zum Tragen kommen können. Die Ansprüche des Klägers seien daher auch für den Zeitraum ab 6. August 1990 gesichert.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, änderte das Ersturteil - unter Bestätigung einer Abweisung von 115,80 S - im Sinne einer Klagestattgebung mit 19.919,20 S ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar grundsätzlich Organmitgliedschaft und Ansprüche nach dem IESG für diesen Zeitraum unvereinbar seien, daß aber im vorliegenden Fall darauf Bedacht zu nehmen sei, daß der Kläger als Notgeschäftsführer erst nach Konkurseröffnung über das Vermögen seiner Arbeitgeberin bestellt worden sei. Damit seien auch auf die geschäftsführende Komplementärgesellschaft und den Kläger als deren Notgeschäftsführer die sich aus Paragraph 3, KO ergebenden Beschränkungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis anzuwenden. Die Stellung des Klägers und seine rechtliche Einflußmöglichkeit seien infolge dieser Beschränkungen weder mit denen eines Geschäftsführers im allgemeinen, noch eines außerhalb eines Konkurses bestellten Notgeschäftsführers vergleichbar. Im Falle des Klägers habe daher der vom Gesetzgeber verpönte vermutete Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft gar nicht zum Tragen kommen können. Die Ansprüche des Klägers seien daher auch für den Zeitraum ab 6. August 1990 gesichert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.