Die Revision ist nicht berechtigt.
Nur eine mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehende Darstellung des Urteilssachverhaltes oder die Zugrundelegung von Feststellungen ohne aktenmäßige Deckung bildet den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit. Er liegt nur vor, wenn eine Aktenwidrigkeit die Entscheidungsgrundlage des Berufungsgerichtes verändert hat. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, in seiner Entscheidung wiedergegeben und im Rahmen der Behandlung der geltend gemachten Verfahrensmängel zum Ausdruck gebracht, daß es diese Feststellungen für unbedenklich hielt. Die bekämpften Ausführungen sind eine Kurzzusammenfassung des wesentlichen, vom Erstgericht zugrundegelegten Sachverhaltes im Rahmen der Behandlung der Berufungsgründe. Wenn in diesem Satz nicht alle Details der an anderer Stelle in extenso wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes enthalten sind, so begründet dies keine Aktenwidrigkeit.
Im Rahmen der geltend gemachten Mängelrüge führt die Klägerin im wesentlichen aus, daß eine Beurteilung des Grades der durch einen Arbeitsunfall erlittenen Einbuße der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nach dem Umfang der dem Versicherten verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten zu beurteilen sei. Eine Entscheidung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit könne lediglich auf der Grundlage von Feststellungen über die Ausbildung, den bisherigen Beruf und den Gesundheitszustand des Versehrten vor dem Unfall getroffen werden. Derartige Feststellungen lägen jedoch nicht vor.
Mit diesen Ausführungen wird ein sekundärer Verfahrensmangel geltend gemacht und die Klägerin erstattet in Wahrheit Rechtsausführungen. Sie erachtet das Berufungsverfahren für mangelhaft, weil - ausgehend von der von ihr nunmehr vertretenen Rechtsansicht - weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären. Hat die unterlegene Partei jedoch ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SZ 50/152; EvBl 1951/268). Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese, für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung über den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert. Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge der Klägerin auf die Ausführung, daß das Erstgericht bei richtiger Beurteilung der Folgen des Arbeitsunfalles hätte erkennen müssen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um zumindest 20 v.H. vermindert worden sei. Damit wurde die Rechtsrüge jedoch nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die nunmehr in der Revision im Rahmen des Rechtsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen, mit denen die Klägerin die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes anficht, ist dem Revisionsgericht daher verwehrt.Mit diesen Ausführungen wird ein sekundärer Verfahrensmangel geltend gemacht und die Klägerin erstattet in Wahrheit Rechtsausführungen. Sie erachtet das Berufungsverfahren für mangelhaft, weil - ausgehend von der von ihr nunmehr vertretenen Rechtsansicht - weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären. Hat die unterlegene Partei jedoch ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SZ 50/152; EvBl 1951/268). Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese, für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung über den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert. Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge der Klägerin auf die Ausführung, daß das Erstgericht bei richtiger Beurteilung der Folgen des Arbeitsunfalles hätte erkennen müssen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um zumindest 20 v.H. vermindert worden sei. Damit wurde die Rechtsrüge jedoch nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die nunmehr in der Revision im Rahmen des Rechtsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen, mit denen die Klägerin die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes anficht, ist dem Revisionsgericht daher verwehrt.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch an die Klägerin auf Grund dieser Geseztesstelle rechtfertigen könnten, wurden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch finden sich Hinweise für solche Umstände im Akt.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch an die Klägerin auf Grund dieser Geseztesstelle rechtfertigen könnten, wurden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch finden sich Hinweise für solche Umstände im Akt.