Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. So weist zB § 44 Abs 1 litGemäß Paragraph 43, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. So weist zB Paragraph 44, Absatz eins, lit f der Steiermärkischen Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand die Aufnahme nicht ständig Bediensteter der Gemeinde für länger als einen Monat, deren Kündigung sowie Entlassung zu. Gemäß § 45 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister zwar die Gemeinde nach außen, doch obliegt ihm gemäß § 45 Absf der Steiermärkischen Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand die Aufnahme nicht ständig Bediensteter der Gemeinde für länger als einen Monat, deren Kündigung sowie Entlassung zu. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister zwar die Gemeinde nach außen, doch obliegt ihm gemäß Paragraph 45, Abs 2 lit f der Steiermärkischen Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen nur die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen auf die Dauer von nicht mehr als einem Monat. Lediglich bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister gemäß §Litera f, der Steiermärkischen Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen nur die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen auf die Dauer von nicht mehr als einem Monat. Lediglich bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister gemäß § 47 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen, wovon er aber unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten hat.47 Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen, wovon er aber unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten hat.
Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich, dass der Kläger, der in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beklagten stand, nur durch Beschluss des Gemeinderats entlassen werden könnte, zumal Gefahr im Verzug nicht vorlag und daher die Eilzuständigkeit des Bürgermeisters nach § 47 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung nicht anzuwenden war. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 90/99x ist dem gegenüber nicht einschlägig. Dort ging es um die Anwendung des NÖ GVBG, das aber betreffend die Entlassung und Kündigung von Gemeindevertragsbediensteten eine abweichende Lösung vorsieht: Gemäß § 42 Abs 1 zweiter Satz NÖ GVBG, LGBlParagraph 47, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung nicht anzuwenden war. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 90/99x ist dem gegenüber nicht einschlägig. Dort ging es um die Anwendung des NÖ GVBG, das aber betreffend die Entlassung und Kündigung von Gemeindevertragsbediensteten eine abweichende Lösung vorsieht: Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz NÖ GVBG, LGBl 2420-35, kann nämlich dort der Bürgermeister die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und 37) und die Entlassung (Paragraph 39,) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs 5 zuständigen Organs der Gemeindedie Genehmigung des nach Paragraph eins, Absatz 5, zuständigen Organs der Gemeinde (- dies ist hinsichtlich der Auflösung von Dienstverhältnissen von Vertragsbediensteten gemäß § 35 Abs 2 Z 16 NÖ Gemeindeordnung, LGB1 100035 Absatz 2, Ziffer 16, NÖ Gemeindeordnung, LGB1 1000-6, der Gemeinderat -) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Eine derart weitgehende Befugnis räumt aber die Steiermärkische Gemeindeordnung einem Bürgermeister nicht ein. Der Bürgermeister war daher lediglich zur Dienstenthebung (Suspendierung) berechtigt, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Grundsätzlich besteht zur Fallkonstellation einer mangels erforderlichen Gemeinderatsbeschlusses nicht gedeckten Willenserklärung durch den Bürgermeister umfangreiche Rechtsprechung. Nach dieser stellen die in der Gemeindeordnung enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sie enthalten vielmehr Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0014664). Überschreitet daher der Gewalthaber - wie im vorliegenden Fall - die Grenzen seiner Vollmacht wird der Gewaltgeber gemäß § 1016 ABGB nur insoweit verpflichtet, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat. Nach dieser auch für Gemeinden geltenden Regel (SZ 64/151; 1 Ob 31/97h, RIS-Justiz RS0014709), kann ein vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht geschlossenes Geschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer derartigen Genehmigung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen (im vorliegenden Fall dem vertretungsbefugten Organ der Gemeinde, somit dem Gemeinderat) bekannt war, dass der Bürgermeister im Namen der Gemeinde abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt. Der Vertretene muss daher Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesem Vorteil zuwenden (Strasser in Rummel ABGB2 § 1016 Rz 14 mwN; 1 Ob 625/81; SZ 54/111; RIS-Justiz RS0014699). Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass jemand, der mit einer Gemeinde einen Vertrag schließt, die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und sie im Hinblick auf die Regelung des § 2 ABGB gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie nicht gekannt hat (SZ 54/111). Nach dieser Rechtsprechung wird ein Geschäft, das der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, als schwebend unwirksam betrachtet.rechtlichen Beschränkungen beachten und sie im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 2, ABGB gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie nicht gekannt hat (SZ 54/111). Nach dieser Rechtsprechung wird ein Geschäft, das der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat, als schwebend unwirksam betrachtet. Nach § 1016 ABGB kann das Geschäft aber nachträglich genehmigt und geheilt werden (RISNach Paragraph 1016, ABGB kann das Geschäft aber nachträglich genehmigt und geheilt werden (RIS-Justiz RS0014709).
Zu prüfen bleibt, ob diese Rechtsprechung zum schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft auch auf eine vom unzuständigen Organ ausgesprochene Entlassung anzuwenden ist. Im Falle einer Entlassung unterscheidet sich die Ausgangssituation als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wesentlich von den zuvor erwähnten Fällen, in denen es regelmäßig um den Abschluss von Verträgen ging, wo der Vertrauensschutz des Vertragspartners eine besondere Stellung einnimmt (zB Thunhart, Eigenmächtige Vertragsabschlüsse des Bürgermeisters und die Notwendigkeit von Vertrauensschutz im Gemeinderecht in JBl 2001, 69 f). Ein entscheidendes Merkmal der Entlassung ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber. Diese Unzumutbarkeit spiegelt sich in der Notwendigkeit der unverzüglichen Geltendmachung der vorzeitigen Auflösung nach Bekanntwerden des Auflösungsgrundes. Ein verspäteter Ausspruch der Entlassung führt zu deren Unwirksamkeit; je nach den Umständen kann darin ein Verzicht auf das Recht der vorzeitigen Beendigung oder die Vermutung erblickt werden, dass eine Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar empfunden wird. Eine Entlassung entfaltet als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erst Rechtswirkungen, wenn sie dem Vertragspartner zugekommen ist. Da einschneidende Rechtsfolgen damit verbunden sind, kommt dem Zugang im Entlassungsrecht eine besondere Bedeutung zu. Das Arbeitsverhältnis wird „von heute auf morgen" beendet, dem Arbeitnehmer steht somit keine „Übergangsfrist" wie im Fall einer Kündigung zur Verfügung. Daher spielt die Information über das Vorliegen einer gültigen Entlassung eine große Rolle. Aus diesem Grund sind auch bedingte Entlassungen grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handle sich bei der beigefügten Bedingung um eine Potestativbedingung, das heißt, eine Bedingung, deren Eintritt vom Willen des Arbeitnehmers abhängt (RIS-Justiz RS0028418; RS0029152). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern eine schwebend unwirksame Entlassung überhaupt zulässig sein kann. Denn im Ergebnis bedeutet die hier zu beurteilende Vorgangsweise nichts anderes, als dass eine Entlassung aufschiebend bedingt ausgesprochen worden ist. Auf die Erfüllung der Bedingung, nämlich die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat, hätte der Arbeitnehmer keinen Einfluss, es handelt sich somit um keine Potestativbedingung. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon ausgesprochen, dass eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebenso wenig in Frage kommt, wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung, weil die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet (RIS-Justiz RS0019484). Kuderna vertritt die Meinung (Entlassungsrecht2, 24) dass eine durch einen nicht allein vertretungsbefugten Geschäftsführer ausgesprochene Entlassung durch Zustimmung des (der) anderen kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer saniert werden kann. Dieser Fall kann hier jedoch unerörtert bleiben, weil auch ein nicht allein vertretungsbefugter Geschäftsführer grundsätzlich das zuständige Organ ist, was hier auf den Bürgermeister nicht zutrifft. Die Bedingungsfeindlichkeit einer Entlassung führt daher zum Ergebnis, dass die vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung (- aus dem Entlassungsschreiben ergibt sich im Übrigen keinerlei Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat -), nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam war. Diese Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zur eingangs erwähnten Judikatur (§ 867 und § 1016 ABGB), da sich diese Bestimmungen nur auf die Gültigkeit von Verträgen beziehen, was, wie oben ausgeführt, mit einer Entlassung nicht vergleichbar ist. Aus der (beschränkten) Zulässigkeit von schwebend unwirksamen Kündigungen ist ebenfalls nichts für den vorliegenden Fall zu gewinnen. Derartige Kündigungen sind nur insoweit zulässig, als dem Arbeitnehmer die Kündigungsfristen und -termine gewahrt bleiben. In diesem Fall macht es für einen Arbeitnehmer nun aber keinen Unterschied, dass er erst mit der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Organs wirksam gekündigt worden ist, da sich am Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts ändert. Im Falle einer Entlassung würde sich dagegen der Beendigungszeitpunkt verschieben, was für den Arbeitnehmer einen drastischen Unterschied darstellt.867 und Paragraph 1016, ABGB), da sich diese Bestimmungen nur auf die Gültigkeit von Verträgen beziehen, was, wie oben ausgeführt, mit einer Entlassung nicht vergleichbar ist. Aus der (beschränkten) Zulässigkeit von schwebend unwirksamen Kündigungen ist ebenfalls nichts für den vorliegenden Fall zu gewinnen. Derartige Kündigungen sind nur insoweit zulässig, als dem Arbeitnehmer die Kündigungsfristen und -termine gewahrt bleiben. In diesem Fall macht es für einen Arbeitnehmer nun aber keinen Unterschied, dass er erst mit der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Organs wirksam gekündigt worden ist, da sich am Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts ändert. Im Falle einer Entlassung würde sich dagegen der Beendigungszeitpunkt verschieben, was für den Arbeitnehmer einen drastischen Unterschied darstellt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes erwähnt: Selbst wenn man die Genehmigung durch den Gemeinderat bei extensiver Auslegung als eigene Entlassungserklärung auffassen wollte, wäre daraus für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschluss des Gemeinderats dem Kläger je mitgeteilt worden wäre, was aber bei einer Entlassung unabdingbare Voraussetzung wäre. Ergibt sich demnach bereits aus den obigen Erörterungen die Unwirksamkeit der Entlassung des Klägers, kann das von ihm überdies aufgeworfene Problem einer möglichen Befangenheit des im Gemeinderat mitstimmenden Bürgermeisters auf sich beruhen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der begehrte Urteilsspruch, abweichend von dessen Wortlaut, an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens ohne Verstoß gegen § 405 ZPO angepasst werden (RIS-Justiz RS0041254). Wie schon eingangs erwähnt, ist daher das als Rechtsgestaltungsbegehren formulierte Klagebegehren als Feststellungsbegehren aufzufassen und war daher entsprechend umzugestalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Nicht zugesprochen werden können die begehrten Pauschalgebühren: Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, 694 EUR. Da arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (TP 2 Anm 5 GGG) und dritter Instanz (TP 3 Anm 5 GGG) bei einem Rechtsmittelinteresse bis 1.450 EUR gebührenfrei sind, fallen im vorliegenden Fall Pauschalgebühren nicht an.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Nicht zugesprochen werden können die begehrten Pauschalgebühren: Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, 694 EUR. Da arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (TP 2 Anmerkung 5 GGG) und dritter Instanz (TP 3 Anmerkung 5 GGG) bei einem Rechtsmittelinteresse bis 1.450 EUR gebührenfrei sind, fallen im vorliegenden Fall Pauschalgebühren nicht an.
Kein Anspruch besteht gemäß § 23 Abs 6 RATG auf den Zuspruch eines doppelten Einheitssatzes für den Klageschriftsatz: Dieser besteht nämlich nur in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird. Ein bedingter Zahlungsbefehl scheidet schon mangels Stellung eines Zahlungsbegehrens aus; gemäß § 59 Abs 1 Z 2 ASGG iVm § 440 Abs 2 ZPO entfällt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Auftrag zur Klagebeantwortung, sodass auch der zweite Fall für die Erhöhung des Einheitssatzes ausscheidet. Für die Klage ist daher nur der 50%ige Einheitssatz zuzusprechen. Auch für die Verrichtung der Tagsatzung vom 11. 2. 2008 steht dem Kläger kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG zu: Die Notwendigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Anwalts ist nämlich entsprechend darzutun und bereits im Verfahren erster Instanz konkret zu bescheinigen (Kein Anspruch besteht gemäß Paragraph 23, Absatz 6, RATG auf den Zuspruch eines doppelten Einheitssatzes für den Klageschriftsatz: Dieser besteht nämlich nur in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird. Ein bedingter Zahlungsbefehl scheidet schon mangels Stellung eines Zahlungsbegehrens aus; gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 440, Absatz 2, ZPO entfällt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Auftrag zur Klagebeantwortung, sodass auch der zweite Fall für die Erhöhung des Einheitssatzes ausscheidet. Für die Klage ist daher nur der 50%ige Einheitssatz zuzusprechen. Auch für die Verrichtung der Tagsatzung vom 11. 2. 2008 steht dem Kläger kein doppelter Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG zu: Die Notwendigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Anwalts ist nämlich entsprechend darzutun und bereits im Verfahren erster Instanz konkret zu bescheinigen (Obermaier „Das Kostenhandbuch" Rz 113 mwN). Insbesondere ist hier nicht der Fall gegeben, dass jedenfalls höhere Kosten für die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts angefallen wären, wenn der Kläger einen Anwalt seines Wohnorts, was ihm jedenfalls zuzubilligen wäre, beauftragt hätte, weil in K*****, dem Wohnort des Klägers, kein Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Da der Kläger keine anerkennenswerten Gründe, zB ein besonderes Vertrauensverhältnis, für die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts dargetan hat, wäre es ihm zuzumuten gewesen, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort zu bestellen, zumal in Leoben mehr als 20 Rechtsanwälte ihren Sitz haben.