Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob dem Kläger die begehrte anteilige Weihnachtsremuneration im Hinblick auf Art XVIII Z 4 lit a des für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob dem Kläger die begehrte anteilige Weihnachtsremuneration im Hinblick auf Art römisch XVIII Ziffer 4, Litera a, des für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme nur auf die im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes normierte Entgelthöhe an, entgegenzuhalten, daß dieser Kollektivvertrag den Anspruch auf (anteilige) Weihnachtsremuneration und in untrennbarem Zusammenhang damit auch den Entfall des Anspruches (insb bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers) regelt. Die Bedachtnahme auf diese kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen ist zwingend (vgl Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG 109; auch DRdA 1992/45; DRdA 1992/46). Da die Berechtigung eines Entgeltanspruches nicht nur von dessen Höhe, sondern in erster Linie davon abhängt, ob dieser Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht, ist es nicht zulässig, sich zwar hinsichtlich der Höhe des Anspruches auf den Kollektivvertrag zu berufen, die dazu gehörende Entfallsbestimmung (die Tatbestände festsetzt, bei deren Vorliegen der Anspruch gar nicht entsteht) aber außer acht zu lassen. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem vorgegebenen Gesamtzusammenhang (sog. "Rosinentheorie") ist sohin nicht möglich (auch 9 Ob A 305/92). Wie der Oberste Gerichtshof schon entschieden hat, ist ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen (9 Ob A 60/93 mwH); dies gilt in sinngemäßer Bedachtnahme auf den Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes auch für den gänzlichen Entfall der anteiligen Weihnachtsremuneration wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers.Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme nur auf die im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes normierte Entgelthöhe an, entgegenzuhalten, daß dieser Kollektivvertrag den Anspruch auf (anteilige) Weihnachtsremuneration und in untrennbarem Zusammenhang damit auch den Entfall des Anspruches (insb bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers) regelt. Die Bedachtnahme auf diese kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen ist zwingend vergleiche Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG 109; auch DRdA 1992/45; DRdA 1992/46). Da die Berechtigung eines Entgeltanspruches nicht nur von dessen Höhe, sondern in erster Linie davon abhängt, ob dieser Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht, ist es nicht zulässig, sich zwar hinsichtlich der Höhe des Anspruches auf den Kollektivvertrag zu berufen, die dazu gehörende Entfallsbestimmung (die Tatbestände festsetzt, bei deren Vorliegen der Anspruch gar nicht entsteht) aber außer acht zu lassen. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem vorgegebenen Gesamtzusammenhang (sog. "Rosinentheorie") ist sohin nicht möglich (auch 9 Ob A 305/92). Wie der Oberste Gerichtshof schon entschieden hat, ist ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen (9 Ob A 60/93 mwH); dies gilt in sinngemäßer Bedachtnahme auf den Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes auch für den gänzlichen Entfall der anteiligen Weihnachtsremuneration wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.