Entscheidungstext 9ObA87/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA87/93

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Robert A. Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 11.511,13 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Juli 1992, GZ 7 Ra 50/92-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Jänner 1992, GZ 32 Cga 210/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagte die mit S 2.899,20 (darin S 483,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob dem Kläger die begehrte anteilige Weihnachtsremuneration im Hinblick auf Art römisch XVIII Ziffer 4, Litera a, des für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es komme nur auf die im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes normierte Entgelthöhe an, entgegenzuhalten, daß dieser Kollektivvertrag den Anspruch auf (anteilige) Weihnachtsremuneration und in untrennbarem Zusammenhang damit auch den Entfall des Anspruches (insb bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers) regelt. Die Bedachtnahme auf diese kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen ist zwingend vergleiche Leutner-Schwarz-Ziniel, AÜG 109; auch DRdA 1992/45; DRdA 1992/46). Da die Berechtigung eines Entgeltanspruches nicht nur von dessen Höhe, sondern in erster Linie davon abhängt, ob dieser Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht, ist es nicht zulässig, sich zwar hinsichtlich der Höhe des Anspruches auf den Kollektivvertrag zu berufen, die dazu gehörende Entfallsbestimmung (die Tatbestände festsetzt, bei deren Vorliegen der Anspruch gar nicht entsteht) aber außer acht zu lassen. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem vorgegebenen Gesamtzusammenhang (sog. "Rosinentheorie") ist sohin nicht möglich (auch 9 Ob A 305/92). Wie der Oberste Gerichtshof schon entschieden hat, ist ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen (9 Ob A 60/93 mwH); dies gilt in sinngemäßer Bedachtnahme auf den Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes auch für den gänzlichen Entfall der anteiligen Weihnachtsremuneration wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00087.93.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19930428_OGH0002_009OBA00087_9300000_000

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