Begründung:
Der am Flughafen Wien eingesetzte Kläger übt die Tätigkeit eines "Screeners" - eine Bildschirm-Kontrolltätigkeit bei der Durchleuchtung des Gepäcks auf verdächtige Gegenstände - aus. Beim Eintritt in das Unternehmen der Beklagten absolvierte er einen achttägigen Basiskurs ohne Abschlussprüfung, in dem er über sämtliche bei einem Flug zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet wurde. Danach war er 3-4 Wochen unter der Anleitung eines geschulten Screeners tätig. Neueintretende werden nur mehr wenige Tage eingeschult und führen diese Tätigkeit sodann allein durch. Pro Minute kontrolliert der Kläger - bedingt durch die Geschwindigkeit des Förderbandes - 7 Gepäckstücke. Bei Erkennen eines verdächtigen oder gefährlichen Gegenstandes hat er den Supervisor zu verständigen, der über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden hat. Der Kontakt mit dem Passagier gehört nicht zum Tätigkeitsbereich des Screeners. Hingegen obliegt ihm "die Koordination mit den Flughafenangestellten", etwa "das Stellen der Gepäckstücke in das Strahlengerät" sowie die Anweisung der Verladetätigkeit zu den richtigen Kontainern und die Führung von Listen. Bei "kritischen Momenten" hat der Screener die Polizei zu verständigen, was der Firmenleitung zu melden und schriftlich festzuhalten ist. Im Durchschnitt werden bei einem Tel-Aviv Flug dreimal, bei Delta-Flügen öfter, verdächtige Gegenstände erkannt; "mitunter verläuft eine Arbeitswoche oder auch zwei ohne besondere Vorkommnisse". Ist - was nur bei Charterflügen für eine türkische Fluglinie in den Sommermonaten vorkommt - weder ein Supervisor noch ein anderer Dienstverantwortlicher eingeteilt, ist bei Vorliegen von Verdachtsmomenten die Fluglinie zu verständigen. Für zwei Jahre war der Kläger auch als sogenannter "Strahlenschutzbeauftragter" (Ansprechpartner bei Problemen mit dem Röntgengerät) tätig, allerdings nur als Stellvertreter für einen Dritten. Hiefür wurde er in der Dauer von ca. 2 Nachmittagen eingeschult.
Die Firmensprache der Beklagten ist Englisch. Ein besonderer Schulabschluss oder eine besondere Ausbildung sind für den beschriebenen Dienst nicht erforderlich. Der Kläger wird von der Beklagten in die Verwendungshauptgruppe II des Kollektivvertrages für die Angestellten der öffentlichen Flughäfen Österreichs eingestuft.Die Firmensprache der Beklagten ist Englisch. Ein besonderer Schulabschluss oder eine besondere Ausbildung sind für den beschriebenen Dienst nicht erforderlich. Der Kläger wird von der Beklagten in die Verwendungshauptgruppe römisch II des Kollektivvertrages für die Angestellten der öffentlichen Flughäfen Österreichs eingestuft.
Der genannte Kollektivvertrag umschreibt die Tätigkeitsmerkmale für die Verwendungshauptgruppen I, II und III wie folgt:Der genannte Kollektivvertrag umschreibt die Tätigkeitsmerkmale für die Verwendungshauptgruppen römisch eins, römisch II und römisch III wie folgt:
Verwendungshauptgruppe I:
Dienstnehmer, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsdienste zu werten sind.
Verwendungshauptgruppe II:
Dienstnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.
Verwendungshauptgruppe III:
Dienstnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages Arbeiten erledigen.
Lediglich bei der Verwendungshauptgruppe III sind verschiedene Beispielstätigkeiten (etwa Ground- und VIP-Hostessen, Sachbearbeiter, Dienstnehmer in Stabsfunktion und Assistenten, aber auch Parkplatzaufsichtskräfte und Postfahrer) angeführt.Lediglich bei der Verwendungshauptgruppe römisch III sind verschiedene Beispielstätigkeiten (etwa Ground- und VIP-Hostessen, Sachbearbeiter, Dienstnehmer in Stabsfunktion und Assistenten, aber auch Parkplatzaufsichtskräfte und Postfahrer) angeführt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Feststellung, er sei ab September 1997 in die Verwendungs(haupt)gruppe III, 9. Verwendungsgruppenjahr, des genannten Kollektivvertrages einzustufen.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Feststellung, er sei ab September 1997 in die Verwendungs(haupt)gruppe römisch III, 9. Verwendungsgruppenjahr, des genannten Kollektivvertrages einzustufen.
Das Erstgericht wies dieses Begehren mit Teilurteil ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Tätigkeit des Klägers sei eine "einfache", die nach gegebenen Richtlinien und genauen Arbeitsanweisungen zu verrichten sei und für die eine kurze Einarbeitungszeit ausgereicht habe. Im Unterschied zu den demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten der Verwendungshauptgruppe III, die alle mit Parteienverkehr verbunden seien, bringe die Tätigkeit des Klägers keinen Kontakt mit Passagieren mit sich.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Tätigkeit des Klägers sei eine "einfache", die nach gegebenen Richtlinien und genauen Arbeitsanweisungen zu verrichten sei und für die eine kurze Einarbeitungszeit ausgereicht habe. Im Unterschied zu den demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten der Verwendungshauptgruppe römisch III, die alle mit Parteienverkehr verbunden seien, bringe die Tätigkeit des Klägers keinen Kontakt mit Passagieren mit sich.
Die Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des hier anzuwendenen Kollektivvertrages Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.