Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das Nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar (9 ObA 22/11t = ZAS 2012/31 [A. Mair] = ASoK 2011, 416 [Friedrich]; 9 ObA 159/11i; 9 ObA 124/12v ua). Dabei umfasst der weit zu verstehende Begriff des Entgelts jede Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (9 ObA 22/11t; 9 ObA 159/11i ua; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 28; , AngG Paragraph 23, Rz 28; K. Mayr in ZellKomm² § 23 AngG Rz 25). Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit in ZellKomm² Paragraph 23, AngG Rz 25). Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht jeden Monat - wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt (9 ObA 125/01v; 9 ObA 124/12v ua; vgl RIS wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt (9 ObA 125/01v; 9 ObA 124/12v ua; vergleiche RIS-Justiz RS0028490). Die Abfertigung darf diesen als Bemessungsgrundlage dienenden Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (RIS-Justiz RS0028943).
Gewinnbeteiligungen (9 ObA 22/11t ua) und Erfolgsprämien (9 ObA 125/01z ua) sind, wenn sie regelmäßig erbracht werden, in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen. Abfertigungswirksam sind aber auch freiwillige regelmäßige Leistungen des Arbeitgebers, weil sie am Entgeltcharakter der Leistung nichts ändern (9 ObA 11/91; 9 ObA 2019/96v; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 35; , AngG Paragraph 23, Rz 35; Wachter in Reissner AngG § 23 Rz 46; AngG Paragraph 23, Rz 46; Migsch, Abfertigung Rz 249, 252; Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990,1 [4]; derselbe in Runggaldier, Abfertigungsrecht 161).
Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden (RIS-Justiz RS0043295).
Diese auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellende Durchschnittsberechnung kommt jedoch nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt (vgl 4 Ob 110/58 = Arb 6957 und 9 ObA 268/89; vgl auch RIS den letzten Monat (noch) gebührt vergleiche 4 Ob 110/58 = Arb 6957 und 9 ObA 268/89; vergleiche auch RIS-Justiz RS0127201).
Im Anlassfall erhielt der Kläger für September 2012, dem letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses, keine Prämie. Die Beklagte war auch zu keiner Prämienzahlung verpflichtet. Die dem Kläger von der Beklagten zuletzt gewährte freiwillige (anteilige) Jahresprämie gebührte für 1. 10. 2011 bis 31. 12. 2011 und honorierte somit die Arbeitsleistung des Klägers für diesen Zeitraum und nicht jene für die vom Kläger im Folgejahr im letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachte. Der Kläger war auch nicht infolge Krankheit, Unglücksfall oder aus anderen wichtigen Gründen gehindert, im letzten Monat sein Entgelt in vollem Umfang zu verdienen (vgl 8 ObA 279/94 mwN), gewährte doch die Beklagte ihren Mitarbeitern schon seit Beginn des Jahres 2012 keine (freiwillige) Prämie mehr. Dass die Beklagte diese Vorgangsweise wählte, um sich die Zahlung einer höheren Abfertigung zu ersparen, hat der Kläger auch nie behauptet. Vielmehr brachte die Beklagte Im Anlassfall erhielt der Kläger für September 2012, dem letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses, keine Prämie. Die Beklagte war auch zu keiner Prämienzahlung verpflichtet. Die dem Kläger von der Beklagten zuletzt gewährte freiwillige (anteilige) Jahresprämie gebührte für 1. 10. 2011 bis 31. 12. 2011 und honorierte somit die Arbeitsleistung des Klägers für diesen Zeitraum und nicht jene für die vom Kläger im Folgejahr im letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachte. Der Kläger war auch nicht infolge Krankheit, Unglücksfall oder aus anderen wichtigen Gründen gehindert, im letzten Monat sein Entgelt in vollem Umfang zu verdienen vergleiche 8 ObA 279/94 mwN), gewährte doch die Beklagte ihren Mitarbeitern schon seit Beginn des Jahres 2012 keine (freiwillige) Prämie mehr. Dass die Beklagte diese Vorgangsweise wählte, um sich die Zahlung einer höheren Abfertigung zu ersparen, hat der Kläger auch nie behauptet. Vielmehr brachte die Beklagte - vom Kläger nicht substantiiert bestritten - vor, dass sie für das Geschäftsjahr 2012 deshalb keine Prämie ausschüttete, weil sie das dafür vorgesehene Budget zur Erhöhung der Sozialplanleistungen verwendete (ON 3). Damit kommt eine Einbeziehung dieser früheren Prämie in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung nicht in Betracht. Nur dieses Ergebnis wird auch dem Zweck der Abfertigung, dem Arbeitnehmer für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst zu sichern und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0028943), gerecht.
Der Revision der Beklagten ist danach Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der teilweise klagsstattgebenden Entscheidung der Vorinstanzen zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten für die Urkundenvorlage vom 29. 5. 2013 samt zweckentsprechenden Ausführungen ist nach TP 2 RATG zu honorieren (Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Kosten für die Urkundenvorlage vom 29. 5. 2013 samt zweckentsprechenden Ausführungen ist nach TP 2 RATG zu honorieren (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 685). Die Kosten für die Berufungsanmeldung errechnen sich auf Basis des Berufungsstreitwerts von 406,24 EUR.