Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das gegenständliche Feststellungsbegehren bezieht sich auf die Zeit bis zum 31. 12. 2007, in der die Beklagte das Krankenhaus W***** betrieb. Dabei ist unstrittig, dass die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden, im Krankenhaus W***** beschäftigten Anästhesieschwestern und -pfleger dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) unterlagen. Gemäß § 7 Abs 1 NÖ GVBG gebühren den Vertragsbediensteten Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht gemäß § 7 Abs 2 NÖ GVBG aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen. Gemäß § 20 Abs 1 NÖ GVBG gelten für die Nebengebühren und die Personalzulage die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß. Gemäß § 21 NÖ GVBG haben die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren. Sonderzulagen zählen gemäß § 42 Abs 1 lit e NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) zu den Nebengebühren. Gemäß § 47 Abs 1 NÖ GBDO werden Sonderzulagen unter anderem als Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt. Nach § 47 Abs 2 NÖ GBDO werden die Sonderzulagen vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall gewährt.Das gegenständliche Feststellungsbegehren bezieht sich auf die Zeit bis zum 31. 12. 2007, in der die Beklagte das Krankenhaus W***** betrieb. Dabei ist unstrittig, dass die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden, im Krankenhaus W***** beschäftigten Anästhesieschwestern und -pfleger dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) unterlagen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ GVBG gebühren den Vertragsbediensteten Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ GVBG aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ GVBG gelten für die Nebengebühren und die Personalzulage die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß. Gemäß Paragraph 21, NÖ GVBG haben die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren. Sonderzulagen zählen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera e, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) zu den Nebengebühren. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NÖ GBDO werden Sonderzulagen unter anderem als Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt. Nach Paragraph 47, Absatz 2, NÖ GBDO werden die Sonderzulagen vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall gewährt.
Am 26. 2. 1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, gestützt auf die beiden vorstehend genannten niederösterreichischen Landesgesetze, die Nebengebührenordnung der Stadt W***** (NGO). Diese ist gemäß ihrem § 1 auf alle aktiven Gemeindebeamten und alle Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zur Beklagten, unabhängig nach welcher Vorschrift (abgesehen von einigen hier nicht relevanten Ausnahmen) stehen, anzuwenden. Im II. Abschnitt Punkt 4 NGO sind verschiedene Nebengebühren für das Pflegepersonal aufgelistet, unter anderem auch die hier strittige „Strahlengefahrenzulage“. Die Regelung bezüglich dieser Zulage lautet wie folgt (Beil./3): „Dem auf Radium- und Röntgenstationen, der Abteilung für Radioonkologie-Strahlentherapie, … betrauten Pflegepersonal ist eine Strahlengefahrenzulage … zu gewähren: Diese Gefahrenzulage beträgt für Bedienstete, die mehr als die Hälfte ihrer persönlichen monatlichen Normalarbeitszeit im Gefahrenbereich tätig sind, 100,41 Euro/Monat, Lohnart 2700. Diese Gefahrenzulage beträgt für Bedienstete, die mindestens ein Drittel ihrer persönlichen monatlichen Normalarbeitszeit im Gefahrenbereich tätig sind, 50,18 Euro/Monat, Lohnart 2710. Diese Gefahrenzulage beträgt für Bedienstete, die weniger als ein Drittel ihrer persönlichen monatlichen Normalarbeitszeit im Gefahrenbereich tätig sind, 33,38 Euro/Monat, Lohnart 2720.“ (Bei der Wiedergabe des Texts der Regelung wurden zwecks besserer Übersichtlichkeit jene Teile weggelassen, die die in der Bestimmung ebenfalls mitgeregelte, zwischen den Parteien aber nicht strittige Prosekturzulage für das Prosekturpersonal betreffen.)Am 26. 2. 1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, gestützt auf die beiden vorstehend genannten niederösterreichischen Landesgesetze, die Nebengebührenordnung der Stadt W***** (NGO). Diese ist gemäß ihrem Paragraph eins, auf alle aktiven Gemeindebeamten und alle Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zur Beklagten, unabhängig nach welcher Vorschrift (abgesehen von einigen hier nicht relevanten Ausnahmen) stehen, anzuwenden. Im römisch II. Abschnitt Punkt 4 NGO sind verschiedene Nebengebühren für das Pflegepersonal aufgelistet, unter anderem auch die hier strittige „Strahlengefahrenzulage“. Die Regelung bezüglich dieser Zulage lautet wie folgt (Beil./3): „Dem auf Radium- und Röntgenstationen, der Abteilung für Radioonkologie-Strahlentherapie, … betrauten Pflegepersonal ist eine Strahlengefahrenzulage … zu gewähren: Diese Gefahrenzulage beträgt für Bedienstete, die mehr als die Hälfte ihrer persönlichen monatlichen Normalarbeitszeit im Gefahrenbereich tätig sind, 100,41 Euro/Monat, Lohnart 2700. Diese Gefahrenzulage beträgt für Bedienstete, die mindestens ein Drittel ihrer persönlichen monatlichen Normalarbeitszeit im Gefahrenbereich tätig sind, 50,18 Euro/Monat, Lohnart 2710. Diese Gefahrenzulage beträgt für Bedienstete, die weniger als ein Drittel ihrer persönlichen monatlichen Normalarbeitszeit im Gefahrenbereich tätig sind, 33,38 Euro/Monat, Lohnart 2720.“ (Bei der Wiedergabe des Texts der Regelung wurden zwecks besserer Übersichtlichkeit jene Teile weggelassen, die die in der Bestimmung ebenfalls mitgeregelte, zwischen den Parteien aber nicht strittige Prosekturzulage für das Prosekturpersonal betreffen.)
Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die in der NGO vorgesehene Strahlengefahrenzulage den Zweck verfolgt, das spezielle Risiko für die im Pflegedienst tätigen Mitarbeiter, die einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt sind, finanziell auszugleichen. Das durchgeführte Verfahren ergab nun, dass sich die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Strahlenbelastung im Krankenhaus der Beklagten in den Jahren nach der Erlassung der NGO bedeutend geändert haben. Durch die Erhöhung der Zahl der Operationen und die gestiegenen qualitativen Anforderungen an die begleitende Kontrolle der Operationen stieg die Strahlenbelastung in den Operationssälen deutlich an. Die Beklagte trug diesem Umstand von sich aus dadurch Rechnung, dass sie die Gewährung der Strahlengefahrenzulage nicht mehr auf jene Mitarbeiter beschränkte, die in der NGO ausdrücklich als Empfänger der Strahlengefahrenzulage vorgesehen waren (Pflegepersonal auf Radium- und Röntgenstationen sowie der Abteilung für Radioonkologie-Strahlentherapie). Sie gewährte nämlich die Strahlengefahrenzulage auch den Krankenschwestern und -pflegern im Bereich der Chirurgie-OP, Unfall-OP, Urologie-OP, Orthopädie-OP und Neurochirurgie-OP, und zwar kumulativ zu anderen Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Nicht gewährt wurde die Strahlengefahrenzulage hingegen den Anästhesieschwestern und -pflegern, obwohl auch diese der gleichen Strahlenbelastung ausgesetzt waren.
Die Beklagte vollzog nun bezüglich der Begründung der Nichtgewährung dieser Zulage einen Argumentationswechsel. Während sie außergerichtlich noch darauf verwies, dass die Strahlenbelastung beim Anästhesiepflegepersonal geringer gewesen sei als bei jenen Personen, die diese Zulage erhalten haben, zog sie sich im vorliegenden Verfahren, in dem ihr Einwand bezüglich der geringeren Strahlenbelastung durch entsprechende Messungen und Auswertungen widerlegt wurde, auf den Standpunkt zurück, dass die Anästhesieschwestern und -pfleger in Punkt 4 NGO nicht als Empfänger der Strahlengefahrenzulage genannt werden. Damit stand also die Auslegung der Nebengebührenordnung der Beklagten (NGO) von Anfang an im Mittelpunkt dieses Verfahrens, womit dem ersten Einwand der Revisionswerberin, es handle sich bei der Berufungsentscheidung, deren Auslegungsergebnis sie kritisiert, um eine „absolute Überraschungsentscheidung“, die Grundlage entzogen ist.
Dass es sich bei der Nebengebührenordnung der Beklagten um eine Verordnung handelt, die wie ein Gesetz dem Auslegungsregime der §§ 6, 7 ABGB unterliegt (vgl RISDass es sich bei der Nebengebührenordnung der Beklagten um eine Verordnung handelt, die wie ein Gesetz dem Auslegungsregime der Paragraphen 6,, 7 ABGB unterliegt vergleiche RIS-Justiz RS0008777 ua), ist hier nicht weiter strittig (vgl RISJustiz RS0008777 ua), ist hier nicht weiter strittig vergleiche RIS-Justiz RS0114997 ua). § 6 ABGB bestimmt, dass einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Wortinterpretation bei der Auslegung große Bedeutung zu; die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei dieser stehen bleiben (RISJustiz RS0114997 ua). Paragraph 6, ABGB bestimmt, dass einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Wortinterpretation bei der Auslegung große Bedeutung zu; die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei dieser stehen bleiben (RIS-Justiz RS0008788 ua). Das Problem liegt hier in tatsächlichen Änderungen im Normbereich, die zur Zeit der Entstehung der Norm vom Gemeinderat der Beklagten noch nicht bedacht werden konnten. Diese sind nach der Rechtsprechung nach dem historischen und noch immer aktuellen Normzweck zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112422 ua). Maßgebliches Kriterium für den Anspruch auf die Strahlengefahrenzulage nach Punkt 4 NGO ist, dass ein Bediensteter im Gefahrenbereich durch Strahlen tätig ist, wie dies bei Erlassung der NGO beim Pflegepersonal auf Radium- und Röntgenstationen und der Abteilung für Radioonkologie-Strahlentherapie typischerweise der Fall war. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Beklagten im Strahlengefahrenbereich arbeitende Angehörige des Pflegepersonals von der Gewährung der Strahlengefahrenzulage ausschließen wollte, bestehen nicht. Die letzte Novellierung der Strahlengefahrenzulage nach Punkt 4 NGO liegt schon einige Zeit zurück und stammt aus dem Jahr 1998. Die zwischenzeitigen Änderungen im Tatsächlichen, die zu einer erhöhten Strahlenbelastung auch der Angehörigen des Anästhesiepflegepersonals geführt haben, haben sich nach den Feststellungen durch allmähliche quantitative und qualitative Änderungen der im Krankenhaus durchgeführten Operationen im Lauf der letzten zehn Jahre (vor dem 31. 12. 2007) ergeben. Erste Gespräche der betroffenen Dienstnehmer mit der Pflegedirektion, in denen auf die erhöhte Strahlenbelastung des Anästhesiepflegepersonals hingewiesen wurde, fanden erst 2005 - 2006 statt. Danach wurden Messungen durchgeführt und Auswertungen vorgenommen. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gemeinderat der Beklagten die systemwidrige Nichtberücksichtigung eines Teils des Personals seit langem bekannt gewesen und von Anfang an eine „geplante“ Unvollständigkeit der Regelung vorgelegen sei.
Auf Seite der Beklagten als Krankenhausträger (bis 31. 12. 2007) erkannte man offensichtlich im Lauf der Zeit die durch die Änderungen im Tatsächlichen bewirkte Lückenhaftigkeit der Regelung des Kreises der Anspruchsberechtigten der Strahlengefahrenzulage. Die Beklagte schritt daraufhin im kurzen Weg zur „Lückenschließung“, indem man die Strahlengefahrenzulage nicht nur dem Pflegepersonal auf Radium- und Röntgenstationen und der Abteilung für Radioonkologie-Strahlentherapie, sondern auch den Krankenschwestern und -pflegern im Bereich der Chirurgie-OP, Unfall-OP, Urologie-OP, Orthopädie-OP und Neurochirurgie-OP gewährte. Nach den Ergebnissen des Verfahrens sind aber auch die Anästhesieschwestern und -pfleger, die der gleichen Strahlenbelastung ausgesetzt sind, in die Lückenschließung einzubeziehen, bestimmt doch § 7 ABGB, dass auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden muss, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden lässt. Eine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet (RISStrahlentherapie, sondern auch den Krankenschwestern und -pflegern im Bereich der Chirurgie-OP, Unfall-OP, Urologie-OP, Orthopädie-OP und Neurochirurgie-OP gewährte. Nach den Ergebnissen des Verfahrens sind aber auch die Anästhesieschwestern und -pfleger, die der gleichen Strahlenbelastung ausgesetzt sind, in die Lückenschließung einzubeziehen, bestimmt doch Paragraph 7, ABGB, dass auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden muss, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden lässt. Eine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet (RIS-Justiz RS0008845 ua). Damit ist auch dem zweiten Einwand der Revisionswerberin die Grundlage entzogen. Es ist natürlich richtig, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (vgl RISJustiz RS0008845 ua). Damit ist auch dem zweiten Einwand der Revisionswerberin die Grundlage entzogen. Es ist natürlich richtig, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern vergleiche RIS-Justiz RS0008880 ua). Darum geht es jedoch nicht, wenn eine Regelung wie im vorliegenden Fall, gemessen an ihrer eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig ist (vgl RIS-Justiz RS0008866 ua). In diesem Fall sind die Gerichte gemäß § 7 ABGB zur Lückenschließung verpflichtet, um einen massiven Wertungswiderspruch zu vermeiden (vgl Justiz RS0008880 ua). Darum geht es jedoch nicht, wenn eine Regelung wie im vorliegenden Fall, gemessen an ihrer eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig ist vergleiche RIS-Justiz RS0008866 ua). In diesem Fall sind die Gerichte gemäß Paragraph 7, ABGB zur Lückenschließung verpflichtet, um einen massiven Wertungswiderspruch zu vermeiden vergleiche P. Bydlinski in KBB³ § 7 Rz 2 mwN ua). in KBB³ Paragraph 7, Rz 2 mwN ua).
Aus der in der Revision geltend gemachten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 236/99z ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde nämlich das Vorliegen einer Lücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit (in Bezug auf das dort anzuwendende B-KUVG) ausdrücklich verneint. Ähnliche Erwägungen können auch für die ebenfalls in der Revision genannte Entscheidung 3 Ob 17/94 gelten. Auch daraus ergibt sich nichts für den Standpunkt der Beklagten. Der weitere Einwand, dass die Beklagte nach dem 31. 12. 2007 zufolge Übergangs des Krankenhauses auf das Land Niederösterreich „überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, irgendwelche Anpassungen vorzunehmen“, begründet ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Es geht hier nur um Zeit bis zum 31. 12. 2007. Der weitere Einwand der Revisionswerberin, dass der Wille des Gesetzgebers im bisherigen Verfahren „überhaupt nicht berücksichtigt“ worden sei, geht ebenfalls ins Leere, zog sich doch die Beklagte in erster Instanz auf den Wortlaut der Regelung der Strahlengefahrenzulage in der NGO zurück. Der Zweck der Regelung ist nicht weiter strittig. Für einen davon abweichenden Willen des Gemeinderats der Beklagten ergaben sich keine Anhaltspunkte. „Subsidiäre Verfahrensmängel“ liegen insoweit nicht vor. Überlegungen der Revisionswerberin zur Vermeidung der Strahlenbelastung sind im Hinblick auf die bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur tatsächlichen Strahlenbelastung des Anästhesiepflegepersonals nicht zielführend. Zuletzt missversteht die Revisionswerberin noch die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 20, zweiter Absatz, der Berufungsentscheidung („..., dass die Beklagte selbst nicht auf den ...“). Das Berufungsgericht verneinte darin nicht die Gewährung der Zulage an das in Punkt 4 NGO genannte Personal, sondern verwies zusätzlich auf den Umstand, dass die Beklagte die Zulage auch bereits an Personal gewährte, das nicht auf den in Punkt 4 NGO genannten Abteilungen tätig war.
Zusammenfassend erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz 2, ZPO.