Entscheidungstext 9ObA5/03f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA5/03f

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert D***** Angestellter,*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhard D***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in Schwarzach im Pongau, wegen EUR 7.076,36 brutto abzüglich EUR 1.837,22 netto sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2002, GZ 11 Ra 94/02a-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Zum Nichtvorliegen einer hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit privilegierten Beendigungsstreitigkeit iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG wird die Revisisonsrekurswerberin (nochmals) auf den Beschluss des Senates vom 16. 10. 2002, 9 ObA 210/02a, verwiesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Beklagtenvorbringens, welches das Klagevorbringen in einem anderen Licht erscheinen lasse. Es ist davon auszugehen, dass die Klage nicht nur das Prozessrechtsverhältnis begründet, sondern auch den Gegenstand des Rechtsstreites bestimmt (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 226, Rz 1). Wie schon bei der Zuständigkeitsprüfung (Paragraph 41, Absatz 2, JN), so ist auch bei der Beurteilung der an den Streitgegenstand anknüpfenden Rechtsmittelzulässigkeit von den Behauptungen des Klägers auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0042741). Das Klagevorbringen ist insoweit weder auslegungsbedürftig noch bedarf es einer Verdeutlichung, die nur durch einen Rückgriff auf das Beklagtenvorbringen bewerkstelligt werden könnte vergleiche 5 Ob 1110/92; RIS-Justiz RS0043003). In der Sache vermengt die Revisionsrekurswerberin sichtlich – wie durch ihren Verweis auf Stohanzl, ZPO15 Paragraph 21, ZustG E 1 deutlich wird – die Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung bei einer Eigenhandzustellung nach Paragraph 21, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG mit den Voraussetzungen der Heilung einer mangelhaften Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG. Auf letztere kommt es dann an, wenn die Hinterlegung (zunächst) mangelhaft war (hier: wegen Ortsabwesenheit des Komplementärs der Beklagten bei den beiden Zustellversuchen). Wie der Oberste Gerichtshof aber in SZ 66/68 ausführlich begründet und in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat, ist die Heilungsmöglichkeit nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu bejahen. Sie ist – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin – davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war (RIS-Justiz RS0083983).

Von diesen Grundsätzen ausgehend bejahte das Rekursgericht das Wirksamwerden der Zustellung an dem der Rückkehr des Komplementärs der Beklagten an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung hätte behoben werden können vergleiche SZ 60/74). Die Beurteilung, ob eine Behebung möglich war, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründen vergleiche 9 Ob 346/97s), sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung (zum vorerst noch "ordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten) richtig auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E69744 9ObA5.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00005.03F.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_009OBA00005_03F0000_000

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