Zum Nichtvorliegen einer hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit privilegierten Beendigungsstreitigkeit iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG wird die Revisisonsrekurswerberin (nochmals) auf den Beschluss des Senates vom 16. 10. 2002, 9 ObA 210/02a, verwiesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Beklagtenvorbringens, welches das Klagevorbringen in einem anderen Licht erscheinen lasse. Es ist davon auszugehen, dass die Klage nicht nur das Prozessrechtsverhältnis begründet, sondern auch den Gegenstand des Rechtsstreites bestimmt (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor § 226 Rz 1). Wie schon bei der Zuständigkeitsprüfung (§ 41 Abs 2 JN), so ist auch bei der Beurteilung der an den Streitgegenstand anknüpfenden Rechtsmittelzulässigkeit von den Behauptungen des Klägers auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0042741). Das Klagevorbringen ist insoweit weder auslegungsbedürftig noch bedarf es einer Verdeutlichung, die nur durch einen Rückgriff auf das Beklagtenvorbringen bewerkstelligt werden könnte (vgl 5 Ob 1110/92; RIS-Justiz RS0043003). In der Sache vermengt die Revisionsrekurswerberin sichtlich – wie durch ihren Verweis auf Stohanzl, ZPO15 § 21 ZustG E 1 deutlich wird – die Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung bei einer Eigenhandzustellung nach § 21 ZustG iVm § 17 ZustG mit den Voraussetzungen der Heilung einer mangelhaften Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG. Auf letztere kommt es dann an, wenn die Hinterlegung (zunächst) mangelhaft war (hier: wegen Ortsabwesenheit des Komplementärs der Beklagten bei den beiden Zustellversuchen). Wie der Oberste Gerichtshof aber in SZ 66/68 ausführlich begründet und in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat, ist die Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu bejahen. Sie ist – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin – davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war (RIS-Justiz RS0083983).Zum Nichtvorliegen einer hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit privilegierten Beendigungsstreitigkeit iSd Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG wird die Revisisonsrekurswerberin (nochmals) auf den Beschluss des Senates vom 16. 10. 2002, 9 ObA 210/02a, verwiesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Beklagtenvorbringens, welches das Klagevorbringen in einem anderen Licht erscheinen lasse. Es ist davon auszugehen, dass die Klage nicht nur das Prozessrechtsverhältnis begründet, sondern auch den Gegenstand des Rechtsstreites bestimmt (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 226, Rz 1). Wie schon bei der Zuständigkeitsprüfung (Paragraph 41, Absatz 2, JN), so ist auch bei der Beurteilung der an den Streitgegenstand anknüpfenden Rechtsmittelzulässigkeit von den Behauptungen des Klägers auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0042741). Das Klagevorbringen ist insoweit weder auslegungsbedürftig noch bedarf es einer Verdeutlichung, die nur durch einen Rückgriff auf das Beklagtenvorbringen bewerkstelligt werden könnte vergleiche 5 Ob 1110/92; RIS-Justiz RS0043003). In der Sache vermengt die Revisionsrekurswerberin sichtlich – wie durch ihren Verweis auf Stohanzl, ZPO15 Paragraph 21, ZustG E 1 deutlich wird – die Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung bei einer Eigenhandzustellung nach Paragraph 21, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG mit den Voraussetzungen der Heilung einer mangelhaften Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG. Auf letztere kommt es dann an, wenn die Hinterlegung (zunächst) mangelhaft war (hier: wegen Ortsabwesenheit des Komplementärs der Beklagten bei den beiden Zustellversuchen). Wie der Oberste Gerichtshof aber in SZ 66/68 ausführlich begründet und in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat, ist die Heilungsmöglichkeit nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu bejahen. Sie ist – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin – davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war (RIS-Justiz RS0083983).
Von diesen Grundsätzen ausgehend bejahte das Rekursgericht das Wirksamwerden der Zustellung an dem der Rückkehr des Komplementärs der Beklagten an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung hätte behoben werden können (vgl SZ 60/74). Die Beurteilung, ob eine Behebung möglich war, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG begründen (vgl 9 Ob 346/97s), sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.Von diesen Grundsätzen ausgehend bejahte das Rekursgericht das Wirksamwerden der Zustellung an dem der Rückkehr des Komplementärs der Beklagten an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung hätte behoben werden können vergleiche SZ 60/74). Die Beurteilung, ob eine Behebung möglich war, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründen vergleiche 9 Ob 346/97s), sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung (zum vorerst noch "ordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten) richtig auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung (zum vorerst noch "ordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten) richtig auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.