Zum Begehren des Klägers auf Feststellung eines unkündbaren Dienstverhältnisses: Betreffend die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Insbesondere geht das Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Unkündbarkeit über den bloßen Umstand der Pensionsberechtigung hinaus und kann daher mit einem eigenen Feststellungsanspruch verfolgt werden.510 Absatz 3, ZPO). Insbesondere geht das Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Unkündbarkeit über den bloßen Umstand der Pensionsberechtigung hinaus und kann daher mit einem eigenen Feststellungsanspruch verfolgt werden.
§ 22 DO.A lautet in der Fassung für vor dem 1. 1. 1996 in den Dienst der Beklagten getretene Angestellte wie folgt:
„Unkündbarkeit
Abs 1 Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Angestellten wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Angestellten erreicht ist, unkündbar, wenn der Angestellte
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt
2. seit zwei Jahren eine auf mindestens „entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat
4. 10 Jahre gemäß § 16 zurückgelegt hat
5. beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte
6. nach Maßgabe der §§ 21 und 21a die A-Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung ausgenommen ist. ..."
Gemäß § 17 Abs 1 Z 6 GlBG darf niemand auf Grund des Alters im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei den sonstigen Arbeitsbedingungen. Bei Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes hat der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin gemäß § 26 Abs 6 GlBG Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein/e Arbeitnehmer/in, bei dem/der eine Diskriminierung wegen eines im6 GlBG darf niemand auf Grund des Alters im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei den sonstigen Arbeitsbedingungen. Bei Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes hat der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 26, Absatz 6, GlBG Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein/e Arbeitnehmer/in, bei dem/der eine Diskriminierung wegen eines im § 17 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens oder auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Gemäß § 20 Abs 3 GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Alters nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung20 Absatz 3, GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Alters nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
1. objektiv und angemessen ist,
2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt ist und
3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Gemäß § 20Paragraph 20, Abs 4 GlBG können derartige Ungleichbehandlungen einschließen:Absatz 4, GlBG können derartige Ungleichbehandlungen einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmer/inne/n und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile und
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Die zentralen Bestimmungen des GlBG bestehen in dem zwingenden Verbot, Personen auf Grund bestimmter Kriterien, so auch des Alters, unmittelbar oder mittelbar zu diskriminieren. Dieses Verbot richtet sich an alle Gestalter der Arbeitsbedingungen, also insbesondere an die Parteien des Kollektivvertrages und der Betriebsvereinbarung sowie an den Arbeitgeber (Tomandl AR I5, 243). Das GlBG kennt (wie auch die damit umgesetzte Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG) keine speziellen Rückwirkungsbestimmungen. Soweit von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117073; RS0117672; 0120417 uva) geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1. 1. 1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 EG (ex Art 110 EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach1. 1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Artikel 141, EG (ex Artikel 110, EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1. 1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. Mit dem vom Kläger begehrten Wegfall der Höchstaltersgrenze als Voraussetzung für eine Unkündbarkeit wäre daher nicht nur ein partieller Eingriff (- wie bei der oben erwähnten Einkommensanpassung -), sondern eine grundlegende rückwirkende Vertragsänderung verbunden, die weder von der RL noch vom GlBG beabsichtigt ist. Ohne dass es daher einer Prüfung der von der Beklagten behaupteten sachlichen Rechtfertigung bedarf, steht schon fest, dass die vom Kläger behauptete Altersdiskriminierung nicht vorliegt.
Berechtigt ist die Revision auch hinsichtlich des Teils des angefochtenen Urteils, mit dem festgestellt wird, dass dem Kläger ein Anspruch auf künftigen Bezug von Leistungen aus der Betriebspension zusteht.
§ 80 Abs 1 DO.A lautet in der Fassung für die bis zum 31. 12. 1995 eingetretenen Arbeitnehmer wie folgt:
„Abs 1 Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Angestellte
1. die Unkündbarkeit (§ 22) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 22 Abs 4 bereits ausgeschöpft ist.22 Absatz 4, bereits ausgeschöpft ist.
2. Eine 10-jährige Wartezeit (§ 17 Abs 1) erfüllt undAbsatz eins,) erfüllt und
3. Pensionsbeiträge (§ 101) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat."3. Pensionsbeiträge (Paragraph 101,) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat."
Mit der 63. Änderung der DO.A wurde folgender Artikel LVI in die DO.A eingeführt, dessen Z 6 lautet: „ZuZiffer 6, lautet: „Zu § 80 Abs 1: Zuletzt80 Absatz eins :, Zuletzt vor dem 1. 1. 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Angestellte, die nach dem 31. 12. 2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens 10 Dienstjahre gemäß253b Absatz eins, ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens 10 Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 11 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A bzw eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 11 geregelt." Diese „Anlage 11 zur DO.A" sieht unter anderem als Fristende für die Abgabe der Einbeziehungserklärung den 31.Paragraph 16, zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 11 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.A bzw eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 11 geregelt." Diese „Anlage 11 zur DO.A" sieht unter anderem als Fristende für die Abgabe der Einbeziehungserklärung den 31. 12. 2003 vor (Z 6) und macht überdies die Einbeziehung in das Pensionsrecht von der Nachentrichtung der bisher nicht geleisteten Beiträge abhängig (Zvor (Ziffer 6,) und macht überdies die Einbeziehung in das Pensionsrecht von der Nachentrichtung der bisher nicht geleisteten Beiträge abhängig (Z 5).
Es steht fest, dass der Kläger nicht unter die Sonderregelung des Art LVI fällt, weil er das für § 253b Abs 1 ASVG maßgebliche Alter bereits vor253b Absatz eins, ASVG maßgebliche Alter bereits vor dem 31. 12. 2003 erreicht hatte. Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, dass der Kläger schon durch den Verweis in § 80 Abs 1 DO.A80 Absatz eins, DO.A auf § 22 DO.A deshalb in den Genuss der Pensionsregelung komme, weil die genannte Bestimmung nur auf die „Unkündbarkeit", nicht aber auf das Eintrittsalter abstelle. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Gemäß § 20 Abs22 DO.A deshalb in den Genuss der Pensionsregelung komme, weil die genannte Bestimmung nur auf die „Unkündbarkeit", nicht aber auf das Eintrittsalter abstelle. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Gemäß Paragraph 20, Abs 5 GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Alters bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzen von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen von Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen nicht vor, sofern dies nicht zur Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes führt. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art 6 Abs5 GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Alters bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzen von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen von Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen nicht vor, sofern dies nicht zur Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes führt. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 6, Abs 2 Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG (Windisch-Graetz in ZellKomm § 20 RzGraetz in ZellKomm Paragraph 20, Rz 23). § 2023). Paragraph 20, Abs 5 GlBG gibt diesen Art 6 Abs 2 der RL nahezu wörtlich wieder. Ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dürfen daher Altersgrenzen für die Mitgliedschaft bei Betriebspensionssystemen, für den Bezug von Altersrenten und Leistungen bei Invalidität und für versicherungsmathematische Berechnungen vorgesehen werden (WindischAbsatz 2, der RL nahezu wörtlich wieder. Ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dürfen daher Altersgrenzen für die Mitgliedschaft bei Betriebspensionssystemen, für den Bezug von Altersrenten und Leistungen bei Invalidität und für versicherungsmathematische Berechnungen vorgesehen werden (Windisch-Graetz aaO Rz 24). Auch Art LVI DO.A, der eine solche Altersgrenze vorsieht, widerstreitet daher dem Gleichbehandlungsgesetz nicht.
Unterzieht man unter den vorgenannten Prämissen § 80 Abs 1 DO.A in der hier anzuwendenden Fassung einer näheren Prüfung, in die auch die für Kollektivverträge gültigen Auslegungsregeln Eingang zu finden haben, kann die Erwähnung der „Unkündbarkeit"80 Absatz eins, DO.A in der hier anzuwendenden Fassung einer näheren Prüfung, in die auch die für Kollektivverträge gültigen Auslegungsregeln Eingang zu finden haben, kann die Erwähnung der „Unkündbarkeit" in § 80 Abs 1 DO.A nicht losgelöst vom Eintrittsalter des Klägers beurteilt werden. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass es gerade deshalb, weil es sich um eine Pensionsregelung handelt, sämtliche der einzeln80 Absatz eins, DO.A nicht losgelöst vom Eintrittsalter des Klägers beurteilt werden. Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass es gerade deshalb, weil es sich um eine Pensionsregelung handelt, sämtliche der einzeln in § 22 DO.A genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Betriebspension erfüllt sein müssen. Dabei liegt es auf der Hand, dass insbesondere das Höchsteintrittsalter des § 22Paragraph 22, Z 5 DO.A eine wesentliche Bedeutung auch für den Pensionserwerb hat, weil damit - neben einer Wartezeit - in der Regel auch eine gewisse Mindestzeit der Beitragsleistung verbunden ist. Auf Grund der im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen und national umgesetzten Regelung, dass Alterskriterien für den Erwerb von Betriebspensionen nicht per se diskriminierend sind (§ 20 Abs 5 GlBG iVmAbsatz 5, GlBG iVm Art 6 Abs 2 RL 2000/78/EG), stellt somit auch die Einbeziehung des Höchsteintrittsalters in die Voraussetzungen für den Erwerb einer Betriebspension keine Gesetzwidrigkeit dar und ist daher auch auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass auch sein Begehren auf Feststellung der Teilnahme am Betriebspensionssystem der Beklagten nicht berechtigt ist.Artikel 6, Absatz 2, RL 2000/78/EG), stellt somit auch die Einbeziehung des Höchsteintrittsalters in die Voraussetzungen für den Erwerb einer Betriebspension keine Gesetzwidrigkeit dar und ist daher auch auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass auch sein Begehren auf Feststellung der Teilnahme am Betriebspensionssystem der Beklagten nicht berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1Absatz eins, ZPO und § 50 Abs 1 ZPO.und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
Die im Revisionsschriftsatz verzeichnete Pauschalgebühr ist nicht ersatzfähig: Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) beträgt die für die Ermittlung der Gerichtsgebühren relevante Bemessungsgrundlage in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, 630 EUR. Diese Bemessungsgrundlage gilt ohne Rücksicht auf eine von der Partei vorgenommene Bewertung (Stabentheiner Gerichtsgebühren8 BemerkungGemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) beträgt die für die Ermittlung der Gerichtsgebühren relevante Bemessungsgrundlage in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, 630 EUR. Diese Bemessungsgrundlage gilt ohne Rücksicht auf eine von der Partei vorgenommene Bewertung (Stabentheiner Gerichtsgebühren8 Bemerkung 2 zu § 16 GGG; VwGH GZ 92/16/0085). Gemäß Anm 5 zu TP 3 GGG (in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision geltenden Fassung) sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1.450 EUR gebührenfrei. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die gesetzlich festgesetzte Bemessungsgrundlage aber nicht erreicht.GGG; VwGH GZ 92/16/0085). Gemäß Anmerkung 5 zu TP 3 GGG (in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision geltenden Fassung) sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1.450 EUR gebührenfrei. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die gesetzlich festgesetzte Bemessungsgrundlage aber nicht erreicht.