Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Der Umstand allein, daß im Kollektivvertrag ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin noch nicht dazu, den dieses Mindestentgelt übersteigenden Teil der vereinbarten Entlohnung auch ohne entsprechende Vereinbarung als pauschale Abgeltung geleisteter Überstunden zu beurteilen. Da der beklagten Partei nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Beweis einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, daß mit dem das kollektivvertragliche Mindestentgelt übersteigenden Teil der vereinbarten Monatsentlohnung von 21.000 S brutto Überstunden pauschal abgegolten seien, nicht gelungen ist, war davon auszugehen, daß mit dem vereinbarten Monatslohn nur der in der Normalarbeitszeit erbrachte Teil der Arbeitsleistung des Klägers abgegolten wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.