Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand seit 25. 1. 1990 als Vertragsbedienstete in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit der Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung. Im Zuge der mit dem Poststrukturgesetz 1996 erfolgten Ausgliederung der Post wurde sie Angestellte der Beklagten. Sie verrichtete ihre Tätigkeit bis zum 7. 5. 2001 ohne jede Beanstandung und wurde aufgrund ihrer besonderen Eignung im Jahr 1998 um drei Entlohnungsgruppen höher eingestuft. Seit 1998 war sie als Postamtsleiterin des (kleinen) Postamtes H***** eingesetzt, ab 10. 7. 2000 als Leiterin des (ebenfalls kleinen) Postamtes G***** bestellt. Die Klägerin war Inhaberin eines PSK - Gehaltskontos, auf das ihr Gehalt üblicherweise am 8. jeden Monats gutgebucht wurde. Im Sommer 2000 wurde ihr über ihr Ersuchen ein Überziehungsrahmen von S 30.000,- eingeräumt, den sie auch ausschöpfte. Nach der damals geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung sollte sie den Sollsaldo ihres Kontos mit 10. eines jeden Monats jeweils um S 1.000 absenken; der insoweit reduzierte Sollsaldo sollte sodann den Überziehungsrahmen bis zum nächsten Monatsersten bilden. Diese Vereinbarung wurde von der Klägerin immer eingehalten.
Nach der ihr bekannten Dienstanweisung "Dienstunterricht - Scheckverkehr" sind Barabhebungen von PSK - Konten nur zulässig, wenn vor deren Durchführung geprüft wurde, ob das Konto für die beabsichtigte Behebung gedeckt ist.
Am 7. 5. 2001 - also einen Tag vor der Buchung ihres Gehalts - wies das Konto der Klägerin einen Sollsaldo von S 22.986,81 auf. Ihr war bewusst, dass damit ihr aktueller Überziehungsrahmen in Höhe von S 23.000 nahezu zur Gänze ausgeschöpft war und der verfügbare Betrag daher nur ca S 15 betrug. Eine Barabhebung mittels Bankomatkarte wäre daher an diesem Tag nicht möglich gewesen. Ebenso wäre eine Deckungsrückfrage mittels Telefoncomputer, zu der die Klägerin im Falle einer Abhebung nach den Dienstvorschriften verpflichtet war, negativ verlaufen. Die Klägerin hätte an diesem Tag - wenn überhaupt - nur nach einer telefonisch eingeholten Auszahlungsermächtigung beim zuständigen PSK-Mitarbeiter abheben können. Ob diese im Ermessen des PSK-Mitarbeiters stehende Ermächtigung erteilt worden wäre, ist nicht feststellbar. Da die PSK schon einmal einen Debetsaldo auf dem Konto der Klägerin eingeklagt hatte, wäre eines solche Ermächtigung nur erschwert möglich gewesen.
Am Abend des 7. 5. 2001, nach Kassaschluss, fiel der Klägerin ein, dass sie noch Bargeld brauchte, um von ihr vorgenommene Behebungen vom Konto ihres Ehegatten abzudecken und einkaufen zu können. Zunächst wollte sie die Geldentnahme mit einem Ersatzscheck verrechnen und die Kassaabrechnung wiederholen. Dazu kam sie aber nicht mehr, weil zunächst noch Kunden erschienen und sie die Abrechnung dem um 17.13 Uhr abfahrenden Postbus mitgeben musste. Sie entnahm daraufhin der Kassa S 3.700, ohne einen Ersatzscheck oder einen sonstigen Beleg darin zu hinterlassen, jedoch in der Absicht, gleich am Morgen des nächsten Tages einen Ersatzscheck auszufüllen und an der dafür vorgesehenen Stelle zu deponieren. Am Morgen des 8. 5. 2001 fand routinemäßig eine unangekündigte Kassenprüfung durch den zuständigen Filialmanager statt. Es war klar, dass dabei die irreguläre Geldentnahme hervorkommen würde. Nach Beginn der Kassaprüfung, noch vor 8 Uhr, begann die Klägerin im Beisein des bei ihrem Eintreffen bereits anwesenden Kontrollors einen Ersatzscheck auszufüllen. Darauf angesprochen, gab sie die Geldentnahme zu, begründete sie jedoch zunächst mit unzutreffenden Darstellungen über den Grund für ihren Geldbedarf. Erst als sich diese Darstellungen im Zuge von Nachprüfungen als unrichtig erwiesen, nannte sie den wahren Grund für ihr Verhalten. Die unrichtigen Angaben hatte sie gemacht, weil sie verheimlichen wollte, dass ihr Ehegatte ein Girokonto bei einem anderen Bankinstitut unterhält. Noch am selben Tag sprach der Filialmanager nach Rücksprache mit dem Personalamt der Beklagten die Entlassung der Klägerin aus. Der behobene Betrag wurde mit Wirkung vom 8. 5. 2001 von ihrem Konto, auf dem inzwischen, wie üblich, ihr Gehalt eingelangt war, abgebucht. Mit ihrem Klagehauptbegehren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ihr am 8. 5. 2001 ausgesprochene Entlassung unwirksam und ihr Dienstverhältnis zur Beklagten bis zu einer ordnungsgemäßen Auflösung weiterhin aufrecht sei. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Entlassung als Kündigung gelte. Die Klägerin bringt dazu im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten als bloße Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren sei und weder eine Entlassung noch eine Kündigung rechtfertige. Eine Behebung des Betrages wäre im Hinblick auf die bevorstehende Gehaltsüberweisung bei zeitgerechter telefonischer Rücksprache möglich gewesen. Ihre widersprüchlichen Angaben bei Entdeckung der Behebung seien irrelevant, weil sie über die in ihre Privatsphäre fallende Verwendung des behobenen Geldes keine Auskunft geben müsse. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Verhalten der Klägerin verwirkliche den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 50 der Dienstordnung der Beklagten (DO), der inhaltlich dem § 27 Z 1 AngG entspreche. Das Verhalten der Klägerin sei an sich strafbar gewesen, wenngleich ihr tätige Reue zugute käme. Als Kassenbeamtin müsse sie die ihr vorgegebenen Richtlinien genau einhalten. Angesichts ihres Verhaltens müsse der Dienstgeber damit rechnen, dass sie auch andere Geldangelegenheiten nicht korrekt abwickeln werde. Auch die verschiedenen Versionen, mit denen die Klägerin ihr Verhalten zu begründen versucht habe, machten sie des Vertrauens der Beklagten unwürdig.Am Abend des 7. 5. 2001, nach Kassaschluss, fiel der Klägerin ein, dass sie noch Bargeld brauchte, um von ihr vorgenommene Behebungen vom Konto ihres Ehegatten abzudecken und einkaufen zu können. Zunächst wollte sie die Geldentnahme mit einem Ersatzscheck verrechnen und die Kassaabrechnung wiederholen. Dazu kam sie aber nicht mehr, weil zunächst noch Kunden erschienen und sie die Abrechnung dem um 17.13 Uhr abfahrenden Postbus mitgeben musste. Sie entnahm daraufhin der Kassa S 3.700, ohne einen Ersatzscheck oder einen sonstigen Beleg darin zu hinterlassen, jedoch in der Absicht, gleich am Morgen des nächsten Tages einen Ersatzscheck auszufüllen und an der dafür vorgesehenen Stelle zu deponieren. Am Morgen des 8. 5. 2001 fand routinemäßig eine unangekündigte Kassenprüfung durch den zuständigen Filialmanager statt. Es war klar, dass dabei die irreguläre Geldentnahme hervorkommen würde. Nach Beginn der Kassaprüfung, noch vor 8 Uhr, begann die Klägerin im Beisein des bei ihrem Eintreffen bereits anwesenden Kontrollors einen Ersatzscheck auszufüllen. Darauf angesprochen, gab sie die Geldentnahme zu, begründete sie jedoch zunächst mit unzutreffenden Darstellungen über den Grund für ihren Geldbedarf. Erst als sich diese Darstellungen im Zuge von Nachprüfungen als unrichtig erwiesen, nannte sie den wahren Grund für ihr Verhalten. Die unrichtigen Angaben hatte sie gemacht, weil sie verheimlichen wollte, dass ihr Ehegatte ein Girokonto bei einem anderen Bankinstitut unterhält. Noch am selben Tag sprach der Filialmanager nach Rücksprache mit dem Personalamt der Beklagten die Entlassung der Klägerin aus. Der behobene Betrag wurde mit Wirkung vom 8. 5. 2001 von ihrem Konto, auf dem inzwischen, wie üblich, ihr Gehalt eingelangt war, abgebucht. Mit ihrem Klagehauptbegehren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ihr am 8. 5. 2001 ausgesprochene Entlassung unwirksam und ihr Dienstverhältnis zur Beklagten bis zu einer ordnungsgemäßen Auflösung weiterhin aufrecht sei. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Entlassung als Kündigung gelte. Die Klägerin bringt dazu im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten als bloße Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren sei und weder eine Entlassung noch eine Kündigung rechtfertige. Eine Behebung des Betrages wäre im Hinblick auf die bevorstehende Gehaltsüberweisung bei zeitgerechter telefonischer Rücksprache möglich gewesen. Ihre widersprüchlichen Angaben bei Entdeckung der Behebung seien irrelevant, weil sie über die in ihre Privatsphäre fallende Verwendung des behobenen Geldes keine Auskunft geben müsse. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Verhalten der Klägerin verwirkliche den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 50, der Dienstordnung der Beklagten (DO), der inhaltlich dem Paragraph 27, Ziffer eins, AngG entspreche. Das Verhalten der Klägerin sei an sich strafbar gewesen, wenngleich ihr tätige Reue zugute käme. Als Kassenbeamtin müsse sie die ihr vorgegebenen Richtlinien genau einhalten. Angesichts ihres Verhaltens müsse der Dienstgeber damit rechnen, dass sie auch andere Geldangelegenheiten nicht korrekt abwickeln werde. Auch die verschiedenen Versionen, mit denen die Klägerin ihr Verhalten zu begründen versucht habe, machten sie des Vertrauens der Beklagten unwürdig.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab, stellte aber in Stattgebung des Eventualbegehrens fest, dass die am 8. 6. 2001 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Entlassung als Kündigung gelte.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die Klägerin stehe zwar nach der Ausgliederung der Post in einem dem AngG unterstehenden Angestelltendienstverhältnis; nach § 18 Abs 1 des Poststrukturgesetzes 1996 seien ihr jedoch die vor der Ausgliederung bestehenden Rechte gewahrt geblieben. Nach den §§ 18 Abs 2, 19 Abs 4 des Poststrukturgesetzes 1996 sei auf das Arbeitsverhältnis die Dienstordnung der Beklagten (DO) als Kollektivvertrag anzuwenden. Nach dem Günstigkeitsprinzip sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen der DO zu beurteilen, deren hier in Betracht kommende Entlassungs- und Kündigungsgründe des § 50 Abs 2 lit b bzw des § 48 Abs 2 lit a und lit f jenen der §§ 34 Abs 2 lit b, 32 Abs 2 Z 1 VBG wörtlich bzw. dem Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 6 VBG sinngemäß entsprächen.Die Klägerin stehe zwar nach der Ausgliederung der Post in einem dem AngG unterstehenden Angestelltendienstverhältnis; nach Paragraph 18, Absatz eins, des Poststrukturgesetzes 1996 seien ihr jedoch die vor der Ausgliederung bestehenden Rechte gewahrt geblieben. Nach den Paragraphen 18, Absatz 2,, 19 Absatz 4, des Poststrukturgesetzes 1996 sei auf das Arbeitsverhältnis die Dienstordnung der Beklagten (DO) als Kollektivvertrag anzuwenden. Nach dem Günstigkeitsprinzip sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen der DO zu beurteilen, deren hier in Betracht kommende Entlassungs- und Kündigungsgründe des Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, bzw des Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und Litera f, jenen der Paragraphen 34, Absatz 2, Litera b,, 32 Absatz 2, Ziffer eins, VBG wörtlich bzw. dem Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 6, VBG sinngemäß entsprächen.
Gemäß § 50 Abs 2 lit b DO sei der Dienstgeber ua dann zur Entlassung berechtigt, wenn sich der Dienstnehmer einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung, schuldig mache, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. § 48 Abs 2 lit a DO normiere als Kündigungsgrund die gröbliche Dienstpflichtverletzung oder ein dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage komme. Die Klägerin habe sich eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen lassen, die ihre Kündigung nach § 48 Abs 2 lit a und f DO gerechtfertigt hätte. Auch dürften ihre wahrheitswidrigen Angaben über ihren dringenden Geldbedarf als zusätzliches Element der Vertrauensunwürdigkeit nicht außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf ihre jahrelange tadellose Dienstleistung und den Umstand, dass ein Schaden des Dienstgebers nicht eingetreten sei, sei dem Arbeitgeber aber die Weiterbeschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar und die Entlassung daher nicht gerechtfertigt gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und vertrat ebenfalls den Standpunkt, dass die geltend gemachten Entlassungsgründe gerade noch nicht verwirklicht seien. Die unrichtigen Behauptungen der Klägerin über die Verwendung des Geldes seien zur Begründung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ungeeignet. Die Kündigungsgrund des abträglichen Verhaltens nach § 48 Abs 2 lit f DO sei jedoch verwirklicht. Wäre die Klägerin, der als Leiterin eines kleinen Postamts die Führung der Kassa anvertraut gewesen sei, am Tag nach der Geldentnahme verhindert gewesen, hätte die Kassa nicht gestimmt und hätte die Beklagte die Ursache dafür nicht nachvollziehen können. Von einer bloßen Ordnungswidrigkeit könne nicht mehr gesprochen werden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, DO sei der Dienstgeber ua dann zur Entlassung berechtigt, wenn sich der Dienstnehmer einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung, schuldig mache, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, DO normiere als Kündigungsgrund die gröbliche Dienstpflichtverletzung oder ein dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage komme. Die Klägerin habe sich eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen lassen, die ihre Kündigung nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und f DO gerechtfertigt hätte. Auch dürften ihre wahrheitswidrigen Angaben über ihren dringenden Geldbedarf als zusätzliches Element der Vertrauensunwürdigkeit nicht außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf ihre jahrelange tadellose Dienstleistung und den Umstand, dass ein Schaden des Dienstgebers nicht eingetreten sei, sei dem Arbeitgeber aber die Weiterbeschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar und die Entlassung daher nicht gerechtfertigt gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und vertrat ebenfalls den Standpunkt, dass die geltend gemachten Entlassungsgründe gerade noch nicht verwirklicht seien. Die unrichtigen Behauptungen der Klägerin über die Verwendung des Geldes seien zur Begründung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ungeeignet. Die Kündigungsgrund des abträglichen Verhaltens nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera f, DO sei jedoch verwirklicht. Wäre die Klägerin, der als Leiterin eines kleinen Postamts die Führung der Kassa anvertraut gewesen sei, am Tag nach der Geldentnahme verhindert gewesen, hätte die Kassa nicht gestimmt und hätte die Beklagte die Ursache dafür nicht nachvollziehen können. Von einer bloßen Ordnungswidrigkeit könne nicht mehr gesprochen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung auch des Eventualbegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.